Warum ich die Delegiertenwahl von Stockach angefochten habe

Warum ich die Delegiertenwahl von Stockach angefochten habe
(Info für die Mitglieder des KV Konstanz)

Zwei Gründe:

l. Der Versammlungsleiter, ein Mitglied des Landesvorstandes, erklärte: Die Anwendung des sog. Akzeptanzwahlverfahrens sei durch die Bundeswahlordnung bindend für die Versammlung. Es gebe hier keine Entscheidungsfreiheit. Vorgaben durch Geschäftsordnungen der Landesverbände würden dadurch aufgehoben werden. Dieser Ansicht schloss sich das Landesschiedsgericht an – eine fragwürdige Entscheidung, denn in § 1 der Bundeswahlordnung steht, dass Regelungen der Landesverbände Vorrang genießen und somit andere Wahlverfahren möglich oder sogar notwendig machen können.

Das von mir dann angerufene Bundesschiedsgericht schloss sich dementsprechend der Sicht des Landesschiedsgerichts nicht an, lehnte aber meinen Anfechtungsantrag dennoch ab, und zwar mit einem völlig neuen Argument: die Regelung des Landesverbandes Baden-Württemberg verstoße gegen das Parteiengesetz, weil sie eine relative Mehrheit bei Wahlen als ausreichend betrachte. Es sei aber eine einfache = absolute Mehrheit erforderlich. Dann müsste freilich auch die Bundeswahlordnung gegen das Parteiengesetz verstoßen. Entfernt sich das dort geforderte Akzeptanzwahlverfahren doch noch viel mehr von der im Parteiengesetz geforderten absoluten Mehrheit!

Das Akzeptanzverfahren benachteiligt besonders polarisierende Kandidaten, zu denen auch ich mich zähle: Hier kann man bei jedem Kandidaten nicht nur mit „Ja“, sondern auch mit „Enthaltung“ oder „Nein“ abstimmen. Nur solche Personen sind dann gewählt, die mehr „Ja“ als „Nein“-Stimmen erhalten. Hätte ich beispielsweise bei insgesamt 20 Wahlberechtigten 10 „Ja-“ und 10 „Nein“-Stimmen, ein anderer Kandidat dagegen 1 „Ja“-Stimmen und 19 Enthaltungen bekommen, so hätte dieser Kandidat mit nur einer „Ja“-Stimme nach dem Akzeptanzwahlverfahren die Wahl gewonnen!
Das Beispiel zeigt, wie absurd dieses Verfahren ist und insbesondere für politische Wahlen ausgesprochen ungeeignet. Ich habe deshalb bei dieser Wahl nicht kandidiert und dies auf der Versammlung ausdrücklich mit dem vermeintlich oder tatsächlich vorgeschriebenen Wahlverfahren begründet.

Der Landesverband Baden-Württemberg hat in seiner Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen unter § 12 eine eigene Wahlordnung für die Wahl der Delegierten festgelegt. Nach dieser Ordnung wäre nach dem herkömmlichen Wahlverfahren zu wählen gewesen, wie das in der Vergangenheit auch immer gehandhabt wurde.

Das Bundesschiedsgericht, das seinen Beschluss mit provokanten Formulierungen zu Papier brachte, hat wesentliche Fragen, um die es hier geht, freilich nicht beantwortet:
1. Kann die Bundeswahlordnung trotz des Passus in § 1 (Möglichkeit anderer Wahlverfahren in den Landesverbänden) entsprechende Regelungen auf Landesebene aushebeln?
2. Spielen dann Begriffsunterscheidungen wie „Wahlordnung“ und „Geschäftsordnung“ eine juristisch relevante Rolle?
3. Verstößt die Geschäftsordnung des Landesverbands Baden Württemberg diesbezüglich wirklich gegen das Parteiengesetz? Das Bundesschiedsgericht zaubert diese Argumentation wie ein Kaninchen aus dem Hut und tut so, als wäre diese eine allgemein bekannte Tatsache!
4. Ist die Bundeswahlordnung mit dem von ihr vorgeschriebenen Akzeptanzwahlverfahren mit dem Parteiengesetz konform?
5. Oder müssen verschiedene Landesgeschäftsordnungen und womöglich auch die Bundeswahlordnung schnellstmöglich geändert werden?

Darüber hinaus muss politisch in der Partei geklärt werden, ob das Akzeptanzwahlverfahren wegen der hier angedeuteten Schwächen und Probleme überhaupt für Wahlen in der Partei geeignet ist.

ll. Bei der angefochtenen Wahl in Stockach wurde nicht einmal eine minimale Vorstellung der Kandidaten vorgenommen. Von zweien wusste ich nicht einmal, wo im Raum sie saßen. Es ist das Mindeste, dass die Kandidaten vor der Wahl noch einmal kurz aufstehen, sich mit dem Gesicht der Versammlung zuwenden und wenigstens ihren Namen nennen. Ob das notwendig ist, darüber kann man nicht abstimmen. Es gehört zu den Mindestanforderungen einer Wahl. Andernfalls kann man überhaupt nicht von einer „Wahl“ sprechen! Das Bundesschiedsgericht meinte freilich, bei einer „überschaubaren“ Zahl von 27 Wahlberechtigten sei dies nicht nötig?!

Dr. W. Gedeon

2 Kommentare

  1. Moin aus dem Norden,
    „Akzeptanzwahlverfahren“ ist da mit ja / nein / Enthaltung?

    Ich hatte mal in Niedersachsen mit ausgezählt, da hat so ein -ja Verbrecher- 4 Leute Mitgebracht/Anhänger, Frau, Oma, …
    Er und noch einer bekamen ein JA, alle anderen 28 der 30 auf der Liste bekam ein Nein.

    Für ihn reichte es zum Glück nicht, aber damit sind gefühlt 5-10 Kandidaten nicht auf der Landesliste erschienen, da weniger als 1 Stimme. War alles eng, aber uns hätte das ggf. einige Landtagsmandate gekostet, hätten wir mehr Wählerstimmen gehabt.

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