Urteil und Urteilsbegründung in meinem Parteiausschlussverfahren (PAV)

Sowohl der AfD-Bundes- als auch der Landesvorstand Baden-Württemberg weigert sich, das Urteil meines Parteiausschlussverfahrens (PAV) zu veröffentlichen bzw. in einem parteiinternen Verteiler zu verbreiten. Dies zeugt davon, dass beide Vorstände nicht viel von innerparteilicher Demokratie und Transparenz halten – haben sie doch mit diesem PAV anderthalb Jahre inner-(und außer-)parteilich Stimmung gegen mich gemacht. Daher wird nun auf dieser Website die anonymisierte Version des Urteils inkl. der Urteilsbegründung zugänglich gemacht, sodass diese für jeden Interessierte einsehbar sind und damit insbesondere falschen Darstellungen bezüglich der Urteilsbegründung gewehrt wird.

U r t e i l (AZ.: LSG-BW 13/16 LV BW ./. XXX; Reutlingen 23.12.2017)

in Sachen

Landesvorstand der Alternative für Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg

vertreten durch die zwei Sprecher

Lavo 6 und Lavo 3

Stuttgart

im Folgenden „Antragsteller“ genannt

gegen

XXX

im Folgenden „Antragsgegner“ genannt

hat das Landesschiedsgericht entschieden:

Es wird festgestellt, dass das Verfahren abgeschlossen ist.

Begründung: Der Antrag der Antragsteller gilt gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 der Schiedsgerichtsordnung als zurückgenommen.

Gemäß § 14 Absatz 1 der Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland wurde vom Landesschiedsgericht unter dem damaligen Präsidenten geprüft, ob der Antrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erschien. Dies war der Fall und so wies das Landesschiedsgericht unter seinem Präsidenten die damaligen Antragsteller mehrfach auf diese Einschätzung hin und gab unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Ergänzung der Antragsschrift wegen offensichtlicher Unbegründetheit. Innerhalb der gesetzten Frist (bis zum 28.2.2017) haben die damaligen Antragsteller keine Ergänzung der Antragsschrift mittels weiterer Stellungnahme vorgenommen. Daher gilt dies als Rücknahme des Antrags gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 der Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland. Die Rücknahme erfolgte mit Ablauf des 28.2.2017.

 

1.Tatbestand

1.1. Der damalige Landesvorstand, vertreten durch die Antragsteller Lavo 0, Lavo 1

und Lavo 2, fasste nach eigenen Angaben am 12.7.2016 den Beschluss auf

Einleitung eines Parteiausschluss-Verfahrens gegen den Antragsgegner, welcher seit

[…] Mitglied der Alternative für Deutschland in Baden-Württemberg ist. Der Beschluss

sei mit einer Mehrheit von 9 Ja-Stimmen, bei einer Nein-Stimme und einer Enthaltung

gefasst worden. Damit sei die satzungsgemäß vorgeschriebene Mehrheit von zwei

Dritteln erreicht worden.

Als Beweis hierfür geben die Antragsteller als eine Anlage 17 das Protokoll der

Telefon-Konferenz an.

Diese Anlage 17, also der Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit, ging weder dem

damaligen Schiedsgericht zu (dessen Präsident forderte sie per Mail vergeblich bei

den Antragstellern an) noch ist sie enthalten in den Akten, welche dem heutigen

Schiedsgericht vorliegen.

In den Akten des Landesschiedsgerichtes sind überhaupt keine Anlagen zur

Antragsschrift enthalten. Diese sind offenbar nicht an das Landesschiedsgericht

versandt worden. In einer Mail vom 26.10.2016 an Y schrieb der

Schiedsgerichtspräsident, der Antrag solle mit allen Anlagen versehen eingereicht

bzw. nachgereicht werden.

Dieser Vorstandsbeschluss zur Einleitung des Parteiausschlussverfahrens wurde

dem Antragsgegner am 10.08.2016 zugestellt durch den damaligen Antragsteller

Lavo 1.

1.2.1. In der Antragsschrift steht auch, dass sie von den damaligen drei Sprechern

des Landesverbandes unterzeichnet worden sei. Dem Landesschiedsgericht liegt

aber keine Ausfertigung vor, in der die Unterschriften der drei Sprecher enthalten

sind. In einer Mail vom 26.10.2016 schreibt Y an den

Landesschiedsgerichtspräsidenten, dass die Antragsschrift noch von den

Antragstellern unterschrieben werden müsse. Es sind keine Unterschriften

nachgeliefert worden.

1.2.2. Die Antragsschrift, welche auf den 21.10.2016 datiert, wurde mit einem

Begleitschreiben vom Antragsteller Lavo 1 von ebendiesem Tage an das

Landesschiedsgericht in der Kanzlei […] versandt, wo die Schriftstücke am

24.10.2016 eingingen laut Eingangsstempel auf dem Begleitschreiben.

1.2.3. Die nicht durchnummerierte Antragsschrift beginnt mit einer

Sachverhaltsdarstellung als Chronologie der Ereignisse, welche aus einigen Seiten

Zeitungszitaten besteht, welche in der „ich-Form“ durch Y teilweise kommentiert sind.

Aus diesen Zeitungsausschnitten ist die Meinung und Berichterstattung der diversen

Presse und deren Antisemitismus-Vorwürfe gegenüber dem Antragsgegner zu

ersehen. Auch die Entwicklung in der AfD-[…] von […] wird in diesen Zeitungszitaten

dargestellt vom 30.4.2016 bis zum 23.6.2016.

Hierbei nimmt Y keine Subsumtion vor, ob einzelne Aussagen der Bücher des

Antragsgegners antisemitisch seien, für Y steht es bereits fest, dass der

Antragsgegner ein Antisemit ist. Er schreibt etwa zu den angeforderten Gutachten

zum Thema, welche im September 2016 vorliegen sollten: „Deren Ergebnis ist schon

jetzt so sicher wie das Amen in der Kirche: Dass nämlich (der Antragsgegner) ein

Antisemit ist.“

1.2.4. Für die Ereignisse nach dem 23.6.2016 und für die Beurteilung der Positionen

des Antragsgegners verweist die Antragsschrift – nun in der „wir-Form“ – auf

Zusammenstellungen und Dokumente: a) bis f) Anlagen 2 bis 6 sowie für die

prozedurale Entwicklung des Sachverhalts auf die Anlagen 8,9,15,1,12,17, welche

allesamt in den Akten des Landesschiedsgerichtes nicht vorliegen.

Die Antragsteller beurteilen durch den Verweis auf die Anlagen die Positionen des

Antragsgegners nicht selbst, sondern verweisen auf die Beurteilungen von […], von

[…] in einem Zeitungsbeitrag, von […] und von […].

1.2.5. Im Kapitel 3. Antragsbegründung führt die Antragsschrift aus, dass die

Alternative für Deutschland fest auf dem Boden des Grundgesetzes stehe und für die

freiheitlich-demokratische Grundordnung eintrete, was sich aus den Leitlinien, aus

dem Wahlprogramm von Baden-Württemberg und dem Stuttgarter

Grundsatzprogramm ergebe wie auch aus der Rede von […] auf diesem Parteitag,

worin er sich gegen Extremismus am linken oder rechten Rand abgrenze.

Weiter heißt es in der Antragsschrift: „Es besteht auf allen Ebenen Konsens, dass

antisemitische Positionen innerhalb der AfD nicht geduldet werden und dass

antisemitische Positionen gegen die Grundsätze der Partei eindeutig verstoßen.“

Dann heißt es darin weiter:

„Kein Konsens besteht derzeit innerhalb der Partei über die Frage, was genau sind

antisemitische Positionen und vertritt der Antragsgegner solche. Hierzu bemerken wir

Folgendes:“

„Es kommt für die Beurteilung des Gerichts nicht darauf an, ob dem Antragsgegner

antisemitische Positionen nachgewiesen werden können, es kommt darauf an, dass

ihm nachgewiesen werden kann, er habe gegen Grundsätze der Partei verstoßen.“

Weiter heißt es hier:

„Es steht fest, dass die Partei jede Form von Extremismus, von Fremdenfeindlichkeit

und insbesondere von Judenhass ablehnt. Folgende Aussagen des Antragsgegners

sind mit diesen Positionen nicht vereinbar:“

1.2.6. Es folgen nun in der Antragsschrift dreizehn Zitate aus dem Buch des

Antragsgegners „ […] “, zum Teil mit Seitenangaben.

1.2.7. Danach heißt es in der Antragsschrift, weitere Zitate seien im Gutachten, das

von Lavo 2 beauftragt wurde, benannt. Das Gutachten schließt sich hier an dieser

Stelle in der Antragsschrift an, es wird allerdings nicht der Autor des Gutachtens

genannt. Außerdem ist das Gutachten in englischer Sprache verfasst, ohne dass eine

Übersetzung in die deutsche Gerichtssprache beigefügt wäre.

1.2.8. Anschließend enthält die Antragsschrift noch einmal Zitate aus den Büchern

des Antragsgegners und teilweise von dessen Homepage ohne weiteren Kommentar

der Antragsteller.

Die bloße Zitatensammlung endet mit dem Resümee: „Der extremistische,

fremdenfeindliche und insbesondere judenfeindliche Charakter der oben aufgeführten

Zitate sollte klarmachen, dass der Antragsgegner damit Positionen vertritt, die mit

den Grundsätzen der Partei nicht vereinbar sind.“

1.2.9. Danach führt die Antragsschrift als Beweis des schweren Schadens aus, dass

der Antragsgegner „mit dem Festhalten an diesen Positionen und mit seinem

unkooperativen Verhalten der AfD schweren Schaden zugefügt“ habe. Die Spaltung

der […] drohe die Partei zu zerreißen und der Wähler wende sich enttäuscht ab. Es

drohe auch die Beobachtung durch den Verfassungsschutz aufgrund eines Artikels in

einer israelischen Zeitschrift. Eine Verfassungsschutz-Beobachtung würde sich auch

auf weitere Mitglieder der AfD-[…] und auf die gesamte Partei ausdehnen, wenn sich

die AfD nicht entschieden von den antisemitischen Schriften des Antragsgegners

distanziere. „Dies wäre der Tod der AfD“, heißt es dann.

1.2.10. Schließlich heißt es als „Ergebnis“ in der Antragsschrift, „Der Antragsgegner

verstößt durch eine Vielzahl von antizionistischen und antisemitischen Äußerungen in

erheblichem Maße gegen die Grundsätze der Partei.“

Eine genaue Prüfung der einzelnen Zitate in ihrem jeweiligen Zusammenhang auf

ihre Vereinbarkeit mit Parteigrundsätzen hin ist nicht erfolgt. Es ist überhaupt keine

Begründung vorgenommen worden.

Weiter heißt es in der Antragsschrift: „ Damit hat er der Partei in der Öffentlichkeit

schweren Schaden zugefügt und durch seine Weigerung, aus der […] auszutreten,

die […]spaltung mutwillig in Kauf genommen. Sein Austritt aus der […], nachdem die

Spaltung der […] bereits herbeigeführt war, kann nicht als „tätige Reue“ bezeichnet

werden.“

1.3. Die Antragsteller beantragen,

dass der Antragsgegner aus der Partei Alternative für Deutschland und ihren

Untergliederungen ausgeschlossen wird.

Und dass der Antragsgegner frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Ausschluss

Urteils wieder in die Partei Alternative für Deutschland und ihre Untergliederungen

aufgenommen werden darf.

1.4. Der Antragsgegner stellt den Antrag, den Antrag des Landesvorstandes als

Antragsteller zurückzuweisen.

1.5. Der Antragsgegner führt in seiner Stellungnahme vom 14.11.2016, zu der er vom

damaligen Präsidenten des Landesschiedsgerichtes aufgefordert worden war, als

Begründung u.a. folgendes aus:

1.5.1. Der […] Journalist […], der der in der Antragsschrift zitierte Gutachter sei, habe

offensichtlich die Bücher des Antragsgegners nicht gelesen, sondern nur einige Zitate

entnommen und kommentiert. […] würde eigenartig argumentieren: Wenn man in den

Büchern des Antragsgegners den Begriff Zionist durch den Begriff Jude ersetzen

würde, träte der antisemitische Charakter seines Werkes zutage.

Dagegen wehrt sich der Antragsgegner, denn gerade darum gehe es ja: um den

Unterschied zwischen Antizionismus und Antisemitismus. Ersterer richte sich gegen

eine nationalistische Ideologie, letzterer gegen eine ethnokulturelle Identität. Einer

Ideologie könne man anhängen oder nicht. Eine ethnokulturelle Identität könne man

nicht ohne weiteres abstreifen.

Er betone in seinen Büchern immer wieder, dass die meisten Juden keine Zionisten

und die meisten Zionisten keine Juden seien. Nicht zuletzt gebe es auch in der AfD

und in deren […] durchaus aggressive nichtjüdische Zionisten.

1.5.2. Das zweite Gutachten sei von […] aus der AfD-[…] in Auftrag gegeben worden

und von dem […] verfasst. Dieser stelle fest, dass der Antragsgegner an keiner Stelle

des untersuchten Buches Hass gegen Juden ausdrücke oder zu solchem aufrufe und

deshalb im klassischen Sinne nicht antisemitisch sei. Nur nach dem neuen Begriff

„sekundärer Antisemitismus“, den die Mehrheit der deutschen Sozialwissenschaftler

vertrete, könnten seine Äußerungen als antisemitisch verstanden werden.

1.5.3. Weitere Details zu diversen ihm gemachten Antisemitismus-Vorwürfen fänden

sich auf seiner Webseite; zum Beispiel, dass „Dissident“ kein moralisch konnotierter,

sondern lediglich ein formaler Begriff sei und die Bezeichnung von Holocaustleugnern

als Dissidenten demnach keinerlei Aufwertung dieser Leute beinhalte.

1.5.4. Seit Mitte September 2016 läge nun ein drittes, von der AfD-[…] beauftragtes

Gutachten vor. Es sei verfasst von dem […], einem […] mit spezifischer Kompetenz

für das Thema, welcher auch im Gegensatz zu den beiden anderen Gutachtern das

2300 Seiten umfassende Gesamtwerk des Antragsgegners gelesen habe. […]

komme zu der Einschätzung, dass das Werk des Antragsgegners insgesamt nicht

antisemitisch und eine Ausweitung des Begriffs „Antisemitismus“ auf einen

sekundären Antisemitismus nicht wissenschaftlich, sondern allenfalls ideologisch

begründbar sei.

1.5.5. Der Antragsgegner verweist auf weitere Einschätzungen seines Gesamtwerkes

auf seiner Webseite.

1.5.6. Den Vorwurf der Spaltung und Schädigung der Partei weist der Antragsgegner

zurück. Die Spaltung nicht zuletzt im Bundesvorstand sei da gewesen, er wäre

allenfalls Auslöser, aber nicht Ursache dieser Parteispaltung. Nach seinem Austritt

aus der […] hätte sie sofort rückgängig gemacht werden können.

1.6. Am 26.10.2016 sandte Y eine Mail an den damaligen Präsidenten des

Landesschiedsgerichtes, und wies darauf hin, die Antragsschrift sei noch immer

unvollständig. Er, Y, habe die Antragsteller darauf hingewiesen, Fakten zu ergänzen,

die Begründung zu erweitern, die Antragschrift zu unterschreiben und in 3-facher

Ausfertigung an das Landesschiedsgericht zu senden. Die Mail erging in Cc auch an

Lavo 0, Lavo 1, Lavo 2, an Lavo 4 und Lavo 3.

1.7. Am 26.10.2016 erwiderte der Präsident des Landesschiedsgerichtes an Y und in

Cc an denselben Verteiler wie oben, also u.a. an die Antragsteller, der Antrag auf

Parteiausschluss solle – wie in der Schiedsgerichtsordnung vorgesehen – vollständig

und unterzeichnet und mit allen Anlagen versehen eingereicht bzw. nachgereicht

werden. Solche Formalitäten seien lästig, aber wohl doch notwendig.

1.8. Am 2.11.2016 schrieb der damalige Landesschiedsgerichtspräsident an Lavo 1

und Lavo 2, sowie an Lavo 0, Lavo 3 und Lavo 4 im Cc, wir (gemeint das

Landesschiedsgericht) hätten leider nur das bekannte […] Gutachten des […], das

anhand der vom Antragsgegner herausgegebenen Literatur zu überprüfen wäre. Das

Gutachten würde sich nicht auf konkrete Zitate stützen, sondern im Ergebnis auf eine

Gesamtwürdigung der Schriften; auf das, was angeblich zwischen den Zeilen stünde.

Er schreibt außerdem: „Im Übrigen habe ich die Antragstellerin dazu aufzufordern,

die Antragsschrift nachzubessern.“ Diese bestünde nur aus Presseberichten und

einer Subsumtion auf einer halben Seite. Das sei zu wenig und mache die

Antragsschrift nicht schlüssig. Der Landesschiedsgerichtspräsident schrieb weiter: „

Das Schiedsgericht ist nicht dazu berechtigt, den begehrten Ausschluss des

Antragsgegners einfach wasserdicht zu machen. Das muss die Antragstellerin selbst

leisten und hierzu ggf. einen Juristen beschäftigen, der sich auf dem hier

streitbefangenen Gebiet bestens auskennen sollte.“

1.9. Am 6.2.2917 um 16.24 Uhr sandte der damalige Landesschiedsgerichtspräsident

eine Mail an die Antragsteller und den gesamten Landesvorstand sowie den

zwischenzeitlich aus dem Landesvorstand ausgeschiedenen Lavo 0, dass er, der

Schiedsgerichtspräsident, darauf hingewiesen habe, dass Zeitungsartikel nicht

genügten. Der Landesschiedsgerichtspräsident habe um eine Stellungnahme auf die

Reaktion des Antragsgegners gebeten, welche bis heute noch nicht erfolgt sei.

Der Landesschiedsgerichtspräsident bat schließlich noch um Vorlage des gemäß § 7

Absatz 2 unserer Bundessatzung notwendigen Beschlusses des Landesvorstandes,

der erforderlich sei, um gemäß § 5 Bundessatzung einen Parteiausschluss zu

beantragen, Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(Anmerkung: Gemeint sind hier wohl statt § 5 der §7 Absatz 2 und 5

Bundessatzung.)

1.10. Am selben Tag um 21 Uhr schrieb der Landesschiedsgerichtspräsident noch

einmal denselben Verteiler an zuzüglich Y, denn er, der

Landesschiedsgerichtspräsident, vermisse eine nachvollziehbare und detaillierte

Stellungnahme zu den Ausführungen des Antragsgegners in dessen Stellungnahme

vom 14.11.2016. Auf konkrete Vorwürfe hätte dieser angesichts des Inhalts der

Antragsschrift gar nicht eingehen können. Weiter heißt es in der Mail des

Landesschiedsgerichtspräsidenten: „Ich weiß nicht, wie Sie meinen, dass das

Schiedsgericht derzeit im Sinne der Antragstellung entscheiden können sollte. Alle

Gutachten bringen Wertungen. Das Schiedsgericht braucht aber sachlichen Vortrag,

um prüfen zu können, ob die Wertungen richtig und zwingend sind.“

Außerdem erinnerte der Landesschiedsgerichtspräsident nochmals an die Vorlage

des Protokolls des §7 Absatz 2 unserer Bundessatzung.

1.11. Dreiundzwanzig Minuten später wies Lavo 5 den

Landesschiedsgerichtspräsidenten auf § 14 Schiedsgerichtsordnung hin. Darin heißt

es:

§ 14 Einleitung des Verfahrens, Schriftverkehr

Absatz 1: Nach Eingang der Anträge bei dem Schiedsgericht prüft dies, ob der Antrag

als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint. Ist das der Fall, weist es

den Antragsteller auf diese Einschätzung hin und gibt unter Setzung einer

angemessenen Frist Gelegenheit zur Ergänzung der Antragsschrift. Geht innerhalb

der Frist keine weitere Stellungnahme des Antragstellers ein, gilt dies als Rücknahme

des Antrags. …“

Lavo 5 schrieb, ob das Landesschiedsgericht Zeitungsausschnitt und sonstige

Medienzitate als offensichtliche Antragsbegründung anerkenne, liege allein in Ihrem

Ermessen.

Lavo 5 weist abschließend darauf hin, dass bei einer möglichen Fristsetzung bedacht

werden sollte, dass der derzeitige Landesvorstand nur noch 28 Tage im Amt sei und

der neue Landesvorstand die Rechtsgeschäfte fortführe.

1.12. Die eben genannte Mail leitete der Landesschiedsgerichtspräsident an die

Landesvorstandsmitglieder und Antragsteller Lavo 2 und Lavo 1 weiter.

1.13. Am nächsten Tag, den 7.2.2017 gibt der Landesschiedsgerichtspräsident den

Antragstellern, dem Landesvorstand und Lavo 0 eine weitere Hilfestellung, indem er

ihnen empfiehlt, sich in diesem Schiedsgerichtsfall die Internet-Seiten von […]

anzusehen.

1.14. Am 9.2.2017 fordert Lavo 5 den Landesschiedsgerichtspräsidenten auf, endlich

eine Frist zur Nachbesserung des Antrages zu setzen, wie in § 14 Absatz 1 der

Schiedsgerichtsordnung vorgesehen, da die Klage schon seit 17 Wochen eingereicht

sei.

1.15. Am selben Tag, 9.2.2017 um 10.41 Uhr schreibt der damalige

Landesschiedsgerichtspräsident eine Mail an die Antragsteller, an Lavo 0 und an den

Landesvorstand, dass es nicht länger möglich sei, abzuwarten, und auf eine prüfbare

Antragsbegründung in diesem Schiedsgerichtsfall nunmehr bestanden werden

müsse. Hierzu setzte der Landesschiedsgerichtspräsident nunmehr Frist bis zum

28.2.2017.

1.16. Am selben Tag fragte Lavo 3 per Mail bei dem Landesschiedsgerichtspräsident

an, was noch nachzuliefern sei, damit der Landesschiedsgerichtspräsident eine

ausreichende Entscheidungsgrundlage habe.

1.17. Der Landesschiedsgerichtspräsident antwortete Lavo 3 am selben Tag, dem

9.2.2017, er, der Landesschiedsgerichtspräsident, habe seine Fragen bereits mit

seinen Mails vom 26.10., 16.25 und 2.11.2016, 11.47 Uhr, die auch an Lavo 3

gegangen wären, beantwortet und verwies auch auf seine Mail vom 6.2.2017, 16.24

Uhr. Der Landesschiedsgerichtspräsident empfahl Lavo 3, einmal mit Y zu sprechen,

der selbst zu dem Ergebnis komme, dass die Antragsschrift nicht ausreichen könne.

Der Landesschiedsgerichtspräsident weiter: „Entscheidend kann nicht sein, was die

Zeitungen aus den umfangreichen Werken des Antragsgegners herausgreifen und

kommentieren. Es kommt darauf an, vorzutragen, dass bestimmte Ausschnitte in den

Werken des Antragsgegners auch im Zusammenhang seines Werkes nachweisen

und beweisen, dass er ein Antisemit und anderes ist. Der Antragsgegner wollte über

die Juden, den Zionismus usw. schreiben, bemühte sich um eine gewisse

Wissenschaftlichkeit und musste dazu selbstverständlich die verschiedenen

Sichtweisen aufgegriffen, die es gibt. Hat er sich in seinen Schriften klar und

eindeutig für die antisemitischen Sichtweisen ausgesprochen und als Antisemit u.a.

geoutet?“

Der Landesschiedsgerichtspräsident beklagte auch, dass ihm als

Schiedsgerichtspräsident bisher noch nicht einmal die Werke des Antragsgegners

zugänglich gemacht wurden, damit er die Zitate in ihrem Sinnzusammenhang

überprüfen könnte.

1.18. Später an diesem Tag antwortete Lavo 0: „Da ich schon vor einigen Monaten

aus dem Landesvorstand ausgeschieden bin, dieser aber für die Antragsbegründung

zuständig ist, bitte ich um Verständnis, Ihnen auf Ihre Anfrage nicht inhaltlich zu

antworten.“

1.19. Am 12.2.2017 um 16.02 Uhr bat der damalige Antragsteller Lavo 1 den

damaligen Landesschiedsgerichtspräsidenten um eine Verlängerung der Frist, da der

Landesvorstand schon vor einigen Wochen Lavo 7 beauftragt habe, die fehlenden

Unterlagen zu beschaffen, auszuwerten und an den

Landesschiedsgerichtspräsidenten kommentiert weiterzuleiten. Diese Arbeit sei noch

im Gange, aber aufgrund der Vielschichtigkeit des Gegenstandes noch nicht

abgeschlossen. Dem Landesvorstand sei bewusst, dass im

Parteiausschlussverfahren gegen den Antragsgegner noch verschiedene, vom

Landesschiedsgerichtspräsidenten in früheren Mitteilungen angemahnte Unterlagen

nachgereicht werden müssten.

1.20. Am gleichen Tag, dem 12.2.2017, um 19.42 Uhr antwortete der damalige

Landesschiedsgerichtspräsident: „Lieber Lavo 1, wäre es möglich, eine Voraussage

zu machen, bis wann mit der Eingabe von Lavo 7 zu rechnen ist?“

1.21. Auf diese Frage hin kam keine Reaktion der Antragsteller mehr. Es wurde auch

keine Frist verlängert durch das damalige Landesschiedsgericht. Es gab keine

Nachreichung von Unterlagen.

1.22. Am 4./5. März 2017 wurden der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht

turnusmäßig neu gewählt. Hierbei änderten sich auch die Antragsteller der

vorliegenden Antragsschrift.

1.23. Im November 2017 kam es durch einen beruflichen Wechsel und damit einem

Ausscheiden des neugewählten Landesschiedsgerichtspräsidenten zu einem

Nachrücken der bisherigen Ersatzrichterin im Landesschiedsgericht.

1.24. Als abschließende Stellungnahme ging von den Antragstellern am 20.12.2017

wieder dieselbe Antragsbegründung ein wie sie ursprünglich gesandt worden war.

Auf mündliche Verhandlung, welche der zwischenzeitliche

Landesschiedsgerichtspräsident vorgeschlagen hatte, verzichteten beide

Streitparteien.

  1. Entscheidungsgründe

Das Landesschiedsgericht von Baden-Württemberg war zuständig, denn es handelte sich gemäß § 8 Nr. 3 Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland um eine beantragte Ordnungsmaßnahme gegen ein Parteimitglied des Landesverbandes Baden-Württemberg.

Der Antrag der Antragsteller gilt gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 der Schiedsgerichtsordnung als zurückgenommen. Gemäß § 14 Absatz 1 der Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland wurde nämlich vom Landesschiedsgericht unter dem damaligen Präsidenten geprüft, ob der Antrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erschien. Dies war der Fall und so wies das Landesschiedsgericht unter dem Präsidenten die Antragsteller mehrfach auf diese Einschätzung hin und gab unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Ergänzung der Antragsschrift wegen offensichtlicher Unbegründetheit. Innerhalb der gesetzten Frist (bis zum 28.2.2017) haben die Antragsteller keine Ergänzung der Anklageschrift mittels weiterer Stellungnahme vorgenommen. Daher gilt dies als Rücknahme des Antrags gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 der Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland. Die Rücknahme erfolgte mit Ablauf des 28.2.2017. Damit war das Verfahren abgeschlossen.

2.1. Prüfung des Antrages durch das Landesschiedsgericht auf Unzulässigkeit

Das damalige Landesschiedsgericht stellte fest, dass es an den erforderlichen Unterschriften

der Antragsteller mangelte, wie sich aus 1.2.1. des Tatbestandes ergibt (Mail

Landesschiedsgerichtspräsident vom 26.10.2016). Die Anrufung des

Landesschiedsgerichtes hätte gemäß § 10 Absatz 2 Schiedsgerichtsordnung durch

Einreichung einer unterschriebenen Antragsschrift in Papierform erfolgen müssen. Die

Unterschriften der Antragsteller lagen nicht vor.

Die Unterschriften wurden auch nicht nachgereicht.

Außerdem stellte das Landesschiedsgericht fest, dass der Beschluss des Landesvorstandes

mit Zweidrittelmehrheit in den Akten fehlte, der gemäß § 5 Bundessatzung erforderlich war,

um einen Parteiausschluss zu beantragen (Tatbestand1.9. und 1.10.). Gemeint ist hier wohl

statt § 5 der § 7 Absatz 2 und 5 Bundessatzung. Der also nicht eingereichte Beschluss des

Landesvorstandes wurde auch nicht nachgereicht.

2.2. Prüfung des Antrages durch das Landesschiedsgericht auf offensichtliche

Unbegründetheit

Das Landesschiedsgericht schrieb am 2.11.2016 an die Antragsteller, die Antragschrift

bestünde nur aus Presseberichten und einer Subsumtion auf einer halben Seite. Das sei zu

wenig und mache die Antragsschrift nicht schlüssig. Er empfahl den Antragstellern die

Hinzuziehung eines Juristen für die Erstellung einer schlüssigen Antragsschrift. Dies ergibt

sich aus 1.8. des Tatbestandes.

Mit Subsumtion ist unter Juristen gemeint, dass zur Prüfung, ob etwa der Antragsgegner

gegen die Parteiposition der Ablehnung von Extremismus verstoßen haben könnte, zunächst

einmal der Begriff „Extremismus“ definiert wird, etwa mit „Bestrebungen gegen die

freiheitlich-demokratische Grundordnung“. Danach hätte geprüft werden müssen, ob der

Antragsgegner gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen haben könnte.

Anschließend würde das begründete Ergebnis folgen. An solchen begründeten

Schlussfolgerungen fehlt es hier aber in der Antragsschrift. Jeder einzelne Vorwurf hätte

anhand der Parteigrundsätze gründlich subsumiert werden müssen, den

Gesamtzusammenhang beachtend.

Stattdessen wurden nur Zeitungsartikel und aus dem Zusammenhang gerissene Zitate

aufgeführt, und es wird von den Antragstellern nur behauptet, dass die Zitate

extremistischen, fremdenfeindlichen und judenfeindlichen Charakter hätten. Begründungen

hierfür erfolgen gar nicht.

Es sind bloße Behauptungen.

Dass Zeitungsartikel nicht genügten, wiederholte der Landesschiedsgerichtspräsident mit

Mail vom 6.2.2017 an die Antragsteller (Tatbestand 1.9.).

Das Schiedsgericht brauche sachlichen Vortrag, schrieb der Landesschiedsgerichtspräsident

am selben Tag an die Antragsteller (Tatbestand 1.10).

Am 9.2.2017 hat das Landesschiedsgericht von den Antragstellern eine prüfbare

Antragsbegründung angefordert (Tatbestand 1.15.)

Nur eine Antragsschrift mit gründlich begründeten Vorwürfen kann das Schiedsgericht

nämlich überprüfen.

2.3. Hinweise auf diese Einschätzungen

Das Landesschiedsgericht hat die Antragsteller in mehreren Mails immer wieder auf seine

Einschätzung hingewiesen, dass es nicht ausreiche, eine Zusammenstellung von

Zeitungsausschnitten und Zitaten ohne eine ordentliche Subsumtion vorzubringen; die

Antragsschrift wurde nicht als ordentliches Vortragen angesehen und dies den Antragstellern

mehrfach mitgeteilt, vgl. Entscheidungsgründe 2.2.

Schließlich forderte das Landesschiedsgericht am 9.2.2017 eine prüfbare

Antragsbegründung an und setzte hierfür den Antragstellern eine Frist bis 28.2.2017

(Tatbestand 1.15.)

2.4. Setzen einer angemessenen Frist

Es wurde am 9.2.2017 den Antragstellern eine Frist für eine prüfbare Antragsbegründung bis

zum 28.2.2017 gesetzt, also von 19 Tagen. Das erscheint angemessen, auch unter

Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragsteller in den vergangenen 17 Wochen

schon mehrfach auf die Erfordernisse hingewiesen worden waren, was auch von den

Antragstellern zur Kenntnis genommen wurde, denn auf die Hinweise hin hatten die

Antragsteller bereits Lavo 7 beauftragt, die Anforderungen des Landesschiedsgerichtes zu

erfüllen, womit dieser auch schon begonnen hatte, so der Antragsteller Lavo 1. Auch

angesichts der berechtigten Interessen des Antragsgegners an einem zügigen

Prozessergebnis erscheint die Frist als angemessen.

2.5. Ablauf der Frist

Zwar hatte der Antragsteller Lavo 1 noch um Fristverlängerung gebeten, blieb dann aber die

Antwort auf die Frage des Landesschiedsgerichtspräsidenten schuldig, bis wann mit der

Eingabe von Lavo 7 gerechnet werden könnte. Somit wurde keine Fristverlängerung durch

das Landesschiedsgericht ausgesprochen. Die Frist lief mit Ablauf des 28.2.2017 ab. Damit

galt gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 Schiedsgerichtsordnung der Antrag als zurückgenommen

und das Verfahren war abgeschlossen.

Es kam durch die Antragsrücknahme gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 Schiedsgerichtsordnung

der AfD für das Landesschiedsgericht nicht mehr darauf an, zu prüfen, ob ein vorsätzlicher

erheblicher Verstoß gegen die Grundsätze der Partei gemäß § 7 Absatz 4 und 5 der

Bundessatzung der AfD tatsächlich vorgelegen hat. Für einen vorsätzlichen Verstoß gegen

Grundsätze der Partei hätte ein aktives Tun vorliegen müssen und zwar nach der Gründung

der Partei, nicht einfach ein Nichtstun nach Urheberschaft früherer Bücher, welche vor

Parteigründung erschienen. Verstoßen kann man nur durch ein Tun, nicht durch Nichtstun,

es sei denn, es gibt eine rechtliche Verpflichtung zu einem Tun, wie etwa im Fall

unterlassener Hilfeleistung.

Ein Verstoß konnte daher überhaupt nur für Verhaltensweisen nach Gründung der AfD in

Betracht kommen, die fraglichen Bücher des Antragsgegners wurden aber vorher verfasst,

nämlich 2009 und 2012. Gegen Grundsätze einer noch nicht existierenden Partei konnte er

damals nicht verstoßen haben bei der Erstellung der Bücher.

Es könnte dem Antragsgegner auch nicht vorgeworfen werden, dass er an den Positionen in

seinen Büchern festgehalten hat. Denn das Festhalten war ein Nichtstun, was keinen

Verstoß darstellen kann. Anders wäre es nur gewesen, wenn der Antragsgegner etwa nach

Gründung der AfD Reden oder Vorträge gehalten hätte, in denen ein konkreter Verstoß

gegen Parteigrundsätze gesehen werden könnte.

Aber auch dabei müsste nach dem deutschen Staatsrecht für die Meinungsäußerungen von

Mitgliedern politischer Parteien ein weitergehender Toleranzrahmen gelten als für Mitglieder

nichtpolitischer Vereine, da die privatrechtliche Vereinsautonomie bei den politischen

Parteien durch das Gebot der demokratischen inneren Ordnung (Artikel 21 Absatz 1 Satz 3

Grundgesetz) öffentlich-rechtlich überlagert wird und zum Wesen der Demokratie gerade die

Diskussion, d.h. das Äußern und Anhören von Meinung und Gegenmeinung gehört. Von

daher müssen stets die satzungsrechtlichen Bestimmungen über Parteiausschluss so

ausgelegt werden, dass Artikel 21 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz nicht verletzt wird, welcher

eine besondere Ausprägung von Artikel 5 Grundgesetz ist (Meinungsfreiheit).

  1. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:

Gemäß § 21 SchGO kann gegen Urteile und Einstweilige Anordnungen der

Landesschiedsgerichte beim Bundesschiedsgericht Antrag auf Überprüfung gestellt werden.

Die Frist für den Antrag beträgt hinsichtlich der Urteile einen Monat, hinsichtlich Einstweiliger

Anordnungen zwei Wochen. Sie beginnt mit Zugang der angefochtenen Entscheidungen.

Der Antrag ist an das Bundesschiedsgericht zu richten. Er ist bei dem Gericht, das die

Entscheidung getroffen hat, einzureichen. Der Antragsteller soll eine Kopie der

Rechtsmittelschrift an das Bundesschiedsgericht übermitteln.

Der Antrag muss die konkrete Angabe enthalten, welche Entscheidung des Landesschiedsgerichts

zur Überprüfung gestellt und in wie fern diese abgeändert werden soll. Der Antrag

ist zu begründen und soll sämtliche Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die nach

Auffassung des Antragstellers eine Abänderung erfordern.

Neue Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb der Antragsfrist vorzubringen. Streitiger

Sachvortrag und Beweismittel, die schon in erster Instanz hätten vorgelegt werden können,

können vom Bundesschiedsgericht zurückgewiesen werden.

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