Pressemitteilung zum Stand des Verfahrens Gedeon / Räpple gegen Aras / Landtag vor dem Landesverfassungsgericht (LVG) in Stuttgart wegen Sitzungsausschlusses

Dr. Wolfgang Gedeon MdL   15.1. 2019

Pressemitteilung zum Stand des Verfahrens Gedeon / Räpple gegen Aras / Landtag

vor dem Landesverfassungsgericht (LVG) in Stuttgart wegen Sitzungsausschlusses

MdL Stefan Räpple und ich klagen seit 19.12. 2018 gegen den Landtag und Frau Aras wegen unrechtmäßigen Ausschlusses von den Plenarsitzungen des Landtags bis zum 23.1. 2019.

RA Dirk Schmitz hat am 2.1. 2019 unsere Klageschrift beim Landesverfassungsgericht in Stuttgart eingereicht. Die Gegenseite Aras / Landtag, vertreten durch die Kanzlei Oppenländer (RA Dr. Lenz), hat jetzt (Eingang 12.1. 2019) mit einem umfangreichen Schriftsatz darauf reagiert.

Meine Stellungnahme zu diesem Schriftsatz habe ich heute beim LVG eingereicht. Ich veröffentliche sie vorab mit dieser Pressemitteilung, weil ich diesem Verfahren insgesamt eine große politische Bedeutung für die Zukunft unserer Demokratie beimesse. Stefan Räpple und ich erwarten die Entscheidung des Verfassungsgerichts für Anfang nächster Woche. Von dieser Entscheidung hängt unter anderem ab, ob wir am 23.1. an der Plenarsitzung teilnehmen oder nicht.

Stellungnahme Dr. W. Gedeon, MdL zum oben genannten Schriftsatz der Kanzlei Oppenländer:

Der Polizeieinsatz im Stuttgarter Landtag – ein Frontalangriff der Schwarz-Rot-Grünen auf die Demokratie!

Zunächst fällt auf: Der Landtag beschäftigt jede Menge hoch bezahlter Juristen, von denen offensichtlich aber keiner in der Lage ist, zu einem landtagsspezifischen Thema einen Schriftsatz für das Verfassungsgericht anzufertigen. Stattdessen lassen er und Frau Aras in der Sache Gedeon / Räpple die teuerste Stuttgarter Kanzlei für sich arbeiten – auf Kosten des Steuerzahlers, während Gedeon und Räpple ihre juristischen Kosten aus eigener Tasche zahlen sollen.

Nun zu den Argumenten des Schriftsatzes der Kanzlei Oppenländer (Rechtsanwalt Prof. Dr. Lenz):

1. Wenn man in der Sache wenig zu bieten hat, muss man erst einmal persönlich werden und den Antragsteller, also meine Person, entsprechend diskreditieren. Dies geschieht auf nicht sehr originelle Weise: Ich sei „problematisch“ und würde mich immer wieder „ordnungswidrig“ verhalten, heißt es im Schriftsatz. Dabei versteht man unter „problematisch“ vor allem, eine Minderheitenmeinung zu vertreten: im Landtag, in der öffentlichen Politik; auch in der eigenen Partei. Sogar verschiedene AfD-Gestalten – nicht die edelsten – werden bemüht, um zu beweisen, wie „problematisch“ ich sei!

Die Gegenseite möge bitte zur Kenntnis nehmen: In einer Demokratie ist es nicht „problematisch“, Minderheitsmeinungen zu vertreten, sondern absolut notwendig. Andernfalls kommt der demokratische Prozess zum Erliegen, und es geht mit der gesamten Gesellschaft bergab. Eine solche Situation haben wir derzeit. Von daher sind Parlamentarier wie Räpple und ich im heutigen Parlamentsgeschehen nötiger denn je! Problematisch aber ist es, wenn in einem juristischen Schriftsatz nicht erst einmal politisch neutral argumentiert, sondern von vornherein politisch gewertet wird, wie es RA Lenz mit seinem Begriff „problematisch“ tut.

2. Was den Vorwurf betrifft, ich würde mich immer wieder „ordnungswidrig“ verhalten und den „Krawall um des Krawalls“ suchen, so ist er nichts als eine bösartige und unverschämte Unterstellung. Wenn ich sage: „Frau Präsidentin, Sie können mir fünf Ordnungsrufe erteilen, das interessiert mich nicht, Sie boykottieren hier Demokratie“, heißt das nicht, dass ich generell Ordnungsrufe nicht beachte. Wohl aber schere ich mich nicht um Ordnungsrufe, mit denen Frau Aras gezielt Demokratie boykottiert und die sie für ihre rot-grüne Politik im Landtag instrumentalisiert. Bei schwerwiegender Verletzung ihrer Neutralitätspflicht behalte ich mir deshalb auch in Zukunft vor, die Landtagspräsidentin, sollte sie weiterhin im Amt bleiben, scharf zu kritisieren. Das ist nicht „ordnungswidrig“, vielmehr ist es grotesk, wenn Frau Aras die Geschäftsordnung des Landtags derart missdeutet, dass jegliche Kritik an ihr ein Sakrileg und verboten sei. Ihr Hinweis, solche Kritik im Präsidium vorzutragen, bedeutet darüber hinaus, mich völlig  auszuschalten, weil ich als fraktionsloser Abgeordneter im Präsidium gar nicht vertreten bin.

Man muss sich auf der Zunge zergehen lassen, was ein solch totales Kritikverbot gerade im vorliegenden Fall bedeutet hätte: Frau Aras erteilt Herrn Räpple völlig unberechtigt aufgrund völlig legitimer Zwischenrufe wider jegliche Neutralitätspflicht der Geschäftsordnung einen Sitzungsverweis und setzt ihr parteiisches und ordnungswidriges Verhalten auch noch durch Einsatz der Polizei im Landtag durch — und ich dürfte dann in einem daran anschließenden Redebeitrag im Parlament auf diesen Skandal nicht eingehen, weil ich damit Frau Aras kritisieren und so das allerheiligste Prinzip des Landtags, das Kritikverbot an der Landtagspräsidentin, verletzen würde. Solcherart Geschäftsordnungsfetischismus macht den Landtag zur Lachnummer und den Parlamentarismus zur Farce!

3. Wenn man sich die Geschäftsordnung des Landtags  ansieht, ist dort wohl von einer Neutralitätspflicht des Landtagspräsidenten die Rede (LTGO § 9 „unparteiische und gerechte“ Amtsführung), nicht aber von einem Kritikverbot an diesem. In seinem Schriftsatz versucht RA Lenz dieses Dilemma der Gegenseite durch Konstruktion eines neuen juristischen Tatbestands zu lösen: den Tatbestand des „Tabubruchs“! Mit dramatisierendem Pathos wird dieser Begriff eingeführt: „Das ganze Land sei Zeuge geworden“ von der „offensichtlichen und handgreiflichen Verletzung“ eines „verfassungs- und geschäftsordnungsrechtlich errichteten Tabus“! Der Antragsteller habe sich eines „Tabubruchs“, ja sogar eines „extremen“ Tabubruchs schuldig gemacht! Na so was!

Nun will ich nicht einem generellen Tabubruch das Wort reden. In einer demokratisch ausgerichteten Politik gehören aber Totem und Tabu nicht unbedingt zu deren Markenzeichen, und Tabus müssen   hinterfragt, gegebenenfalls sogar gebrochen werden! Für die Gegenseite jedoch ist offensichtlich ein Tabubruch als solcher schon ein Sakrileg. In diesem Sinn ist der gesamte Schriftsatz von vordemokratisch-hoheitlichem und auch autoritärem Denken geprägt.

4. Ein weiteres zentrales Element in der Argumentation des gegnerischen Schriftsatzes basiert auf dem Begriff des „Rechtsfolge-Automatismus“: Wer einem Sitzungsverweis der Landtagspräsidentin nicht umgehend nachkommt, wird automatisch von drei weiteren Plenarsitzungen ausgeschlossen — egal, ob der Sitzungsverweis rechtskonform war oder nicht. Wörtlich heißt es dazu im gegnerischen Schriftsatz: „… ein Widerstand gegen eine vom Präsidenten ausgesprochene Sitzungsausschließung nach Paragraph 92 Abs. 1 Satz 1 LTGO (sei) unter keinem denkbaren Umstand rechtmäßig“ und werde „nicht geduldet“. Das bedeutet völlige Entkopplung eines Formalismus von seinem rechtlichen bzw. rechtmäßigen Inhalt, also eine formale Regel ohne inhaltlich denkbare Ausnahme, und das ist nicht nur Formaljuristerei der schlimmsten Art, das ist totalitär!

Wenn also Frau Aras demnächst sagen würde: Herr Räpple, Ihre Schuhe sind nicht geputzt, bitte verlassen Sie umgehend den Sitzungssaal“, und Herr Räpple käme dieser Aufforderung nicht nach, wäre er automatisch von drei weiteren Landtagssitzungen ausgeschlossen. Oder noch schlimmer: Frau Aras würde sagen: „Normalerweise würde man jemanden wegen einer solchen Sache nicht ausschließen. Da Sie aber ein Rechter sind, verweise ich sie des Saales“. Auch dann wäre der Rechtsfolge-Automatismus des Ausschlusses für drei Sitzungen rechtmäßig und legal. – So viel zur Formulierung „unter keinem denkbaren Umstand“ und zu einer offensichtlich totalitären Interpretation der LTGO durch die Gegenseite!

5. Schließlich huldigt der gegnerische Schriftsatz einem gewissen Rechtsmanierismus: Man packt eine Unmenge juristischer Argumente in eine Kiste und holt sie der Reihe nach heraus nach dem Motto: Zieht das eine nicht, zieht das andere; und zieht das auch nicht, zieht vielleicht ein drittes.

Beispiele:

  • Das Argument der „Verfristung“: Wenn eine Geschäftsordnung vom Landtag verabschiedet sei, könne und müsse gegebenenfalls innerhalb einer sechsmonatigen Frist Einspruch erfolgen. Erfolge dieser nicht, gelte die GO, auch wenn sie vollständig gegen die Verfassung verstoßen würde!
  • Dann ein rein politisches Argument: Es wäre nicht so schlimm, wenn zwei Abgeordnete einen Sitzungstag nicht anwesend wären. Es wäre aber sehr schlimm, wenn die beiden durch die Gerichtsentscheidung als „moralische Sieger“ dastünden. Das würde das Ansehen des Landtags schwer schädigen. In aller Bescheidenheit setzt man das Ansehen des Antragsgegners mit dem Ansehen des Landtags gleich. Was aber ist mit dem Ansehen der sanktionierten Abgeordneten, was mit dem Ansehen der AfD-Abgeordneten, die diese unterstützen? Hat nur die Landtagsmehrheit ein Ansehen, die Minderheit nicht? Die Mehrheit dürfe auf keinen Fall als moralischer Verlierer dastehen! Mit rechtlicher Argumentation hat das nichts mehr zu tun, nicht einmal mit politischer.
  • An einigen Stellen wird es ganz banal: Man fordert zum Beispiel eine „Abkühlungsphase“ der Auseinandersetzung, die unbedingt bis einschließlich 23. Januar gelten müsse. Wenn sie schon am 22. Januar aufhören würde, wäre offensichtlich die „Abkühlung“ nicht gewährleistet??

6. Mit diesem bunten Strauß von juristischen, halbjuristischen und völlig unjuristischen Argumenten versucht die Gegenseite von dem abzulenken, worum es eigentlich geht:

Die Altparteien missbrauchen prozessuale Regeln (LTGO), um unliebsame politische Konkurrenz der Opposition vom Landtagsgeschehen auszuschließen. Rot-grüne Politiker, allen voran Frau Aras, instrumentalisieren die Geschäftsordnung des Landtags für ihren ominösen Kampf gegen rechts. Insbesondere soll die Antidiskriminierungsideologie resp. der Antidiskriminierungswahn der Rot-Grünen als Leitideologie jetzt auch im Landtag Einzug halten:

Schwarze fühlen sich diskriminiert, weil in Europa das Dunkle und Schwarze immer mit dem Bösen konnotiert sei; Migranten fühlen sich diskriminiert, weil sie in den deutschen Institutionen durch „institutionellen Rassismus“ nicht genügend vertreten seien; und Frau Aras fühlt sich „diskriminiert“, weil ich sage, ich möchte hier keine politischen Verhältnisse wie in Anatolien ….. Man muss nicht mehr inhaltlich, schon gar nicht mehr juristisch argumentieren. Es reicht die diffus gefühlte Diskriminierung und ein lautstark aggressiver Protest dagegen, um jegliche Gegenmaßnahme zu legitimieren, bis hin zu Sitzungsausschlüssen von Parlamentariern, den gewählten Repräsentanten des verfassungsmäßigen Souveräns!

Das ist ein Frontalangriff auf die Redefreiheit im Parlament, ein Frontalangriff auf Grundsäulen unserer demokratischen Ordnung, der vom Verfassungsgericht adäquat beantwortet werden muss! Es geht in dieser Auseinandersetzung nicht um einen Tabubruch von Gedeon und Räpple, es geht um einen Rechtsbruch von Aras und der grün-schwarz-roten Einheitskoalition im Landtag! Frau Aras sollte zurücktreten!

7. P.S.: Im Hauptsacheverfahren sollte das Verfassungsgericht darüber hinausgehend klären:

  1. Hat Frau Aras einen türkischen Pass, also die doppelte Staatsbürgerschaft? Wenn nein, wann (Datum) hat sie ihren türkischen Pass abgegeben?
  2. Das Verfassungsgericht sollte zur Kostenfrage (Gerichts- und Anwaltskosten) Stellung beziehen. In einer Organklage kann nicht die eine Seite dadurch in Vorteil gegenüber der anderen gesetzt werden, dass deren Kosten vom Landtag übernommen werden, die der anderen Seite aber nicht.
  3. Der von Frau Aras ausgelöste Polizeieinsatz war meines Erachtens illegal und muss verfassungsrechtlich untersucht werden. Der Einsatzleiter der Polizei erklärte mir, der Einsatz würde im Rahmen der sog. Amtshilfe erfolgen, da die Landtagspräsidentin keine Weisungsbefugnis gegenüber der Polizei hätte. Meines Erachtens handelt es sich hier auch um eine Immunitätsverletzung von Abgeordneten durch Frau Aras und die Landtagsverwaltung, die unter Umständen justitiabel ist.

Kommentar hinterlassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert