Sowohl der AfD-Bundes- als auch der Landesvorstand Baden-Württemberg weigert sich, das Urteil meines Parteiausschlussverfahrens (PAV) zu veröffentlichen bzw. in einem parteiinternen Verteiler zu verbreiten. Dies zeugt davon, dass beide Vorstände nicht viel von innerparteilicher Demokratie und Transparenz halten – haben sie doch mit diesem PAV anderthalb Jahre inner-(und außer-)parteilich Stimmung gegen mich gemacht. Daher wird nun auf dieser Website die anonymisierte Version des Urteils inkl. der Urteilsbegründung zugänglich gemacht, sodass diese für jeden Interessierte einsehbar sind und damit insbesondere falschen Darstellungen bezüglich der Urteilsbegründung gewehrt wird.
U r t e i l (AZ.: LSG-BW 13/16 LV BW ./. XXX; Reutlingen 23.12.2017)
in Sachen
Landesvorstand der Alternative für Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg
vertreten durch die zwei Sprecher
Lavo 6 und Lavo 3
Stuttgart
im Folgenden „Antragsteller“ genannt
gegen
XXX
im Folgenden „Antragsgegner“ genannt
hat das Landesschiedsgericht entschieden:
Es wird festgestellt, dass das Verfahren abgeschlossen ist.
Begründung: Der Antrag der Antragsteller gilt gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 der Schiedsgerichtsordnung als zurückgenommen.
Gemäß § 14 Absatz 1 der Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland wurde vom Landesschiedsgericht unter dem damaligen Präsidenten geprüft, ob der Antrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erschien. Dies war der Fall und so wies das Landesschiedsgericht unter seinem Präsidenten die damaligen Antragsteller mehrfach auf diese Einschätzung hin und gab unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Ergänzung der Antragsschrift wegen offensichtlicher Unbegründetheit. Innerhalb der gesetzten Frist (bis zum 28.2.2017) haben die damaligen Antragsteller keine Ergänzung der Antragsschrift mittels weiterer Stellungnahme vorgenommen. Daher gilt dies als Rücknahme des Antrags gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 der Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland. Die Rücknahme erfolgte mit Ablauf des 28.2.2017.
1.Tatbestand
1.1. Der damalige Landesvorstand, vertreten durch die Antragsteller Lavo 0, Lavo 1
und Lavo 2, fasste nach eigenen Angaben am 12.7.2016 den Beschluss auf
Einleitung eines Parteiausschluss-Verfahrens gegen den Antragsgegner, welcher seit
[…] Mitglied der Alternative für Deutschland in Baden-Württemberg ist. Der Beschluss
sei mit einer Mehrheit von 9 Ja-Stimmen, bei einer Nein-Stimme und einer Enthaltung
gefasst worden. Damit sei die satzungsgemäß vorgeschriebene Mehrheit von zwei
Dritteln erreicht worden.
Als Beweis hierfür geben die Antragsteller als eine Anlage 17 das Protokoll der
Telefon-Konferenz an.
Diese Anlage 17, also der Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit, ging weder dem
damaligen Schiedsgericht zu (dessen Präsident forderte sie per Mail vergeblich bei
den Antragstellern an) noch ist sie enthalten in den Akten, welche dem heutigen
Schiedsgericht vorliegen.
In den Akten des Landesschiedsgerichtes sind überhaupt keine Anlagen zur
Antragsschrift enthalten. Diese sind offenbar nicht an das Landesschiedsgericht
versandt worden. In einer Mail vom 26.10.2016 an Y schrieb der
Schiedsgerichtspräsident, der Antrag solle mit allen Anlagen versehen eingereicht
bzw. nachgereicht werden.
Dieser Vorstandsbeschluss zur Einleitung des Parteiausschlussverfahrens wurde
dem Antragsgegner am 10.08.2016 zugestellt durch den damaligen Antragsteller
Lavo 1.
1.2.1. In der Antragsschrift steht auch, dass sie von den damaligen drei Sprechern
des Landesverbandes unterzeichnet worden sei. Dem Landesschiedsgericht liegt
aber keine Ausfertigung vor, in der die Unterschriften der drei Sprecher enthalten
sind. In einer Mail vom 26.10.2016 schreibt Y an den
Landesschiedsgerichtspräsidenten, dass die Antragsschrift noch von den
Antragstellern unterschrieben werden müsse. Es sind keine Unterschriften
nachgeliefert worden.
1.2.2. Die Antragsschrift, welche auf den 21.10.2016 datiert, wurde mit einem
Begleitschreiben vom Antragsteller Lavo 1 von ebendiesem Tage an das
Landesschiedsgericht in der Kanzlei […] versandt, wo die Schriftstücke am
24.10.2016 eingingen laut Eingangsstempel auf dem Begleitschreiben.
1.2.3. Die nicht durchnummerierte Antragsschrift beginnt mit einer
Sachverhaltsdarstellung als Chronologie der Ereignisse, welche aus einigen Seiten
Zeitungszitaten besteht, welche in der „ich-Form“ durch Y teilweise kommentiert sind.
Aus diesen Zeitungsausschnitten ist die Meinung und Berichterstattung der diversen
Presse und deren Antisemitismus-Vorwürfe gegenüber dem Antragsgegner zu
ersehen. Auch die Entwicklung in der AfD-[…] von […] wird in diesen Zeitungszitaten
dargestellt vom 30.4.2016 bis zum 23.6.2016.
Hierbei nimmt Y keine Subsumtion vor, ob einzelne Aussagen der Bücher des
Antragsgegners antisemitisch seien, für Y steht es bereits fest, dass der
Antragsgegner ein Antisemit ist. Er schreibt etwa zu den angeforderten Gutachten
zum Thema, welche im September 2016 vorliegen sollten: „Deren Ergebnis ist schon
jetzt so sicher wie das Amen in der Kirche: Dass nämlich (der Antragsgegner) ein
Antisemit ist.“
1.2.4. Für die Ereignisse nach dem 23.6.2016 und für die Beurteilung der Positionen
des Antragsgegners verweist die Antragsschrift – nun in der „wir-Form“ – auf
Zusammenstellungen und Dokumente: a) bis f) Anlagen 2 bis 6 sowie für die
prozedurale Entwicklung des Sachverhalts auf die Anlagen 8,9,15,1,12,17, welche
allesamt in den Akten des Landesschiedsgerichtes nicht vorliegen.
Die Antragsteller beurteilen durch den Verweis auf die Anlagen die Positionen des
Antragsgegners nicht selbst, sondern verweisen auf die Beurteilungen von […], von
[…] in einem Zeitungsbeitrag, von […] und von […].
1.2.5. Im Kapitel 3. Antragsbegründung führt die Antragsschrift aus, dass die
Alternative für Deutschland fest auf dem Boden des Grundgesetzes stehe und für die
freiheitlich-demokratische Grundordnung eintrete, was sich aus den Leitlinien, aus
dem Wahlprogramm von Baden-Württemberg und dem Stuttgarter
Grundsatzprogramm ergebe wie auch aus der Rede von […] auf diesem Parteitag,
worin er sich gegen Extremismus am linken oder rechten Rand abgrenze.
Weiter heißt es in der Antragsschrift: „Es besteht auf allen Ebenen Konsens, dass
antisemitische Positionen innerhalb der AfD nicht geduldet werden und dass
antisemitische Positionen gegen die Grundsätze der Partei eindeutig verstoßen.“
Dann heißt es darin weiter:
„Kein Konsens besteht derzeit innerhalb der Partei über die Frage, was genau sind
antisemitische Positionen und vertritt der Antragsgegner solche. Hierzu bemerken wir
Folgendes:“
„Es kommt für die Beurteilung des Gerichts nicht darauf an, ob dem Antragsgegner
antisemitische Positionen nachgewiesen werden können, es kommt darauf an, dass
ihm nachgewiesen werden kann, er habe gegen Grundsätze der Partei verstoßen.“
Weiter heißt es hier:
„Es steht fest, dass die Partei jede Form von Extremismus, von Fremdenfeindlichkeit
und insbesondere von Judenhass ablehnt. Folgende Aussagen des Antragsgegners
sind mit diesen Positionen nicht vereinbar:“
1.2.6. Es folgen nun in der Antragsschrift dreizehn Zitate aus dem Buch des
Antragsgegners „ […] “, zum Teil mit Seitenangaben.
1.2.7. Danach heißt es in der Antragsschrift, weitere Zitate seien im Gutachten, das
von Lavo 2 beauftragt wurde, benannt. Das Gutachten schließt sich hier an dieser
Stelle in der Antragsschrift an, es wird allerdings nicht der Autor des Gutachtens
genannt. Außerdem ist das Gutachten in englischer Sprache verfasst, ohne dass eine
Übersetzung in die deutsche Gerichtssprache beigefügt wäre.
1.2.8. Anschließend enthält die Antragsschrift noch einmal Zitate aus den Büchern
des Antragsgegners und teilweise von dessen Homepage ohne weiteren Kommentar
der Antragsteller.
Die bloße Zitatensammlung endet mit dem Resümee: „Der extremistische,
fremdenfeindliche und insbesondere judenfeindliche Charakter der oben aufgeführten
Zitate sollte klarmachen, dass der Antragsgegner damit Positionen vertritt, die mit
den Grundsätzen der Partei nicht vereinbar sind.“
1.2.9. Danach führt die Antragsschrift als Beweis des schweren Schadens aus, dass
der Antragsgegner „mit dem Festhalten an diesen Positionen und mit seinem
unkooperativen Verhalten der AfD schweren Schaden zugefügt“ habe. Die Spaltung
der […] drohe die Partei zu zerreißen und der Wähler wende sich enttäuscht ab. Es
drohe auch die Beobachtung durch den Verfassungsschutz aufgrund eines Artikels in
einer israelischen Zeitschrift. Eine Verfassungsschutz-Beobachtung würde sich auch
auf weitere Mitglieder der AfD-[…] und auf die gesamte Partei ausdehnen, wenn sich
die AfD nicht entschieden von den antisemitischen Schriften des Antragsgegners
distanziere. „Dies wäre der Tod der AfD“, heißt es dann.
1.2.10. Schließlich heißt es als „Ergebnis“ in der Antragsschrift, „Der Antragsgegner
verstößt durch eine Vielzahl von antizionistischen und antisemitischen Äußerungen in
erheblichem Maße gegen die Grundsätze der Partei.“
Eine genaue Prüfung der einzelnen Zitate in ihrem jeweiligen Zusammenhang auf
ihre Vereinbarkeit mit Parteigrundsätzen hin ist nicht erfolgt. Es ist überhaupt keine
Begründung vorgenommen worden.
Weiter heißt es in der Antragsschrift: „ Damit hat er der Partei in der Öffentlichkeit
schweren Schaden zugefügt und durch seine Weigerung, aus der […] auszutreten,
die […]spaltung mutwillig in Kauf genommen. Sein Austritt aus der […], nachdem die
Spaltung der […] bereits herbeigeführt war, kann nicht als „tätige Reue“ bezeichnet
werden.“
1.3. Die Antragsteller beantragen,
dass der Antragsgegner aus der Partei Alternative für Deutschland und ihren
Untergliederungen ausgeschlossen wird.
Und dass der Antragsgegner frühestens zwei Jahre nach Rechtskraft des Ausschluss
Urteils wieder in die Partei Alternative für Deutschland und ihre Untergliederungen
aufgenommen werden darf.
1.4. Der Antragsgegner stellt den Antrag, den Antrag des Landesvorstandes als
Antragsteller zurückzuweisen.
1.5. Der Antragsgegner führt in seiner Stellungnahme vom 14.11.2016, zu der er vom
damaligen Präsidenten des Landesschiedsgerichtes aufgefordert worden war, als
Begründung u.a. folgendes aus:
1.5.1. Der […] Journalist […], der der in der Antragsschrift zitierte Gutachter sei, habe
offensichtlich die Bücher des Antragsgegners nicht gelesen, sondern nur einige Zitate
entnommen und kommentiert. […] würde eigenartig argumentieren: Wenn man in den
Büchern des Antragsgegners den Begriff Zionist durch den Begriff Jude ersetzen
würde, träte der antisemitische Charakter seines Werkes zutage.
Dagegen wehrt sich der Antragsgegner, denn gerade darum gehe es ja: um den
Unterschied zwischen Antizionismus und Antisemitismus. Ersterer richte sich gegen
eine nationalistische Ideologie, letzterer gegen eine ethnokulturelle Identität. Einer
Ideologie könne man anhängen oder nicht. Eine ethnokulturelle Identität könne man
nicht ohne weiteres abstreifen.
Er betone in seinen Büchern immer wieder, dass die meisten Juden keine Zionisten
und die meisten Zionisten keine Juden seien. Nicht zuletzt gebe es auch in der AfD
und in deren […] durchaus aggressive nichtjüdische Zionisten.
1.5.2. Das zweite Gutachten sei von […] aus der AfD-[…] in Auftrag gegeben worden
und von dem […] verfasst. Dieser stelle fest, dass der Antragsgegner an keiner Stelle
des untersuchten Buches Hass gegen Juden ausdrücke oder zu solchem aufrufe und
deshalb im klassischen Sinne nicht antisemitisch sei. Nur nach dem neuen Begriff
„sekundärer Antisemitismus“, den die Mehrheit der deutschen Sozialwissenschaftler
vertrete, könnten seine Äußerungen als antisemitisch verstanden werden.
1.5.3. Weitere Details zu diversen ihm gemachten Antisemitismus-Vorwürfen fänden
sich auf seiner Webseite; zum Beispiel, dass „Dissident“ kein moralisch konnotierter,
sondern lediglich ein formaler Begriff sei und die Bezeichnung von Holocaustleugnern
als Dissidenten demnach keinerlei Aufwertung dieser Leute beinhalte.
1.5.4. Seit Mitte September 2016 läge nun ein drittes, von der AfD-[…] beauftragtes
Gutachten vor. Es sei verfasst von dem […], einem […] mit spezifischer Kompetenz
für das Thema, welcher auch im Gegensatz zu den beiden anderen Gutachtern das
2300 Seiten umfassende Gesamtwerk des Antragsgegners gelesen habe. […]
komme zu der Einschätzung, dass das Werk des Antragsgegners insgesamt nicht
antisemitisch und eine Ausweitung des Begriffs „Antisemitismus“ auf einen
sekundären Antisemitismus nicht wissenschaftlich, sondern allenfalls ideologisch
begründbar sei.
1.5.5. Der Antragsgegner verweist auf weitere Einschätzungen seines Gesamtwerkes
auf seiner Webseite.
1.5.6. Den Vorwurf der Spaltung und Schädigung der Partei weist der Antragsgegner
zurück. Die Spaltung nicht zuletzt im Bundesvorstand sei da gewesen, er wäre
allenfalls Auslöser, aber nicht Ursache dieser Parteispaltung. Nach seinem Austritt
aus der […] hätte sie sofort rückgängig gemacht werden können.
1.6. Am 26.10.2016 sandte Y eine Mail an den damaligen Präsidenten des
Landesschiedsgerichtes, und wies darauf hin, die Antragsschrift sei noch immer
unvollständig. Er, Y, habe die Antragsteller darauf hingewiesen, Fakten zu ergänzen,
die Begründung zu erweitern, die Antragschrift zu unterschreiben und in 3-facher
Ausfertigung an das Landesschiedsgericht zu senden. Die Mail erging in Cc auch an
Lavo 0, Lavo 1, Lavo 2, an Lavo 4 und Lavo 3.
1.7. Am 26.10.2016 erwiderte der Präsident des Landesschiedsgerichtes an Y und in
Cc an denselben Verteiler wie oben, also u.a. an die Antragsteller, der Antrag auf
Parteiausschluss solle – wie in der Schiedsgerichtsordnung vorgesehen – vollständig
und unterzeichnet und mit allen Anlagen versehen eingereicht bzw. nachgereicht
werden. Solche Formalitäten seien lästig, aber wohl doch notwendig.
1.8. Am 2.11.2016 schrieb der damalige Landesschiedsgerichtspräsident an Lavo 1
und Lavo 2, sowie an Lavo 0, Lavo 3 und Lavo 4 im Cc, wir (gemeint das
Landesschiedsgericht) hätten leider nur das bekannte […] Gutachten des […], das
anhand der vom Antragsgegner herausgegebenen Literatur zu überprüfen wäre. Das
Gutachten würde sich nicht auf konkrete Zitate stützen, sondern im Ergebnis auf eine
Gesamtwürdigung der Schriften; auf das, was angeblich zwischen den Zeilen stünde.
Er schreibt außerdem: „Im Übrigen habe ich die Antragstellerin dazu aufzufordern,
die Antragsschrift nachzubessern.“ Diese bestünde nur aus Presseberichten und
einer Subsumtion auf einer halben Seite. Das sei zu wenig und mache die
Antragsschrift nicht schlüssig. Der Landesschiedsgerichtspräsident schrieb weiter: „
Das Schiedsgericht ist nicht dazu berechtigt, den begehrten Ausschluss des
Antragsgegners einfach wasserdicht zu machen. Das muss die Antragstellerin selbst
leisten und hierzu ggf. einen Juristen beschäftigen, der sich auf dem hier
streitbefangenen Gebiet bestens auskennen sollte.“
1.9. Am 6.2.2917 um 16.24 Uhr sandte der damalige Landesschiedsgerichtspräsident
eine Mail an die Antragsteller und den gesamten Landesvorstand sowie den
zwischenzeitlich aus dem Landesvorstand ausgeschiedenen Lavo 0, dass er, der
Schiedsgerichtspräsident, darauf hingewiesen habe, dass Zeitungsartikel nicht
genügten. Der Landesschiedsgerichtspräsident habe um eine Stellungnahme auf die
Reaktion des Antragsgegners gebeten, welche bis heute noch nicht erfolgt sei.
Der Landesschiedsgerichtspräsident bat schließlich noch um Vorlage des gemäß § 7
Absatz 2 unserer Bundessatzung notwendigen Beschlusses des Landesvorstandes,
der erforderlich sei, um gemäß § 5 Bundessatzung einen Parteiausschluss zu
beantragen, Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(Anmerkung: Gemeint sind hier wohl statt § 5 der §7 Absatz 2 und 5
Bundessatzung.)
1.10. Am selben Tag um 21 Uhr schrieb der Landesschiedsgerichtspräsident noch
einmal denselben Verteiler an zuzüglich Y, denn er, der
Landesschiedsgerichtspräsident, vermisse eine nachvollziehbare und detaillierte
Stellungnahme zu den Ausführungen des Antragsgegners in dessen Stellungnahme
vom 14.11.2016. Auf konkrete Vorwürfe hätte dieser angesichts des Inhalts der
Antragsschrift gar nicht eingehen können. Weiter heißt es in der Mail des
Landesschiedsgerichtspräsidenten: „Ich weiß nicht, wie Sie meinen, dass das
Schiedsgericht derzeit im Sinne der Antragstellung entscheiden können sollte. Alle
Gutachten bringen Wertungen. Das Schiedsgericht braucht aber sachlichen Vortrag,
um prüfen zu können, ob die Wertungen richtig und zwingend sind.“
Außerdem erinnerte der Landesschiedsgerichtspräsident nochmals an die Vorlage
des Protokolls des §7 Absatz 2 unserer Bundessatzung.
1.11. Dreiundzwanzig Minuten später wies Lavo 5 den
Landesschiedsgerichtspräsidenten auf § 14 Schiedsgerichtsordnung hin. Darin heißt
es:
§ 14 Einleitung des Verfahrens, Schriftverkehr
Absatz 1: Nach Eingang der Anträge bei dem Schiedsgericht prüft dies, ob der Antrag
als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erscheint. Ist das der Fall, weist es
den Antragsteller auf diese Einschätzung hin und gibt unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zur Ergänzung der Antragsschrift. Geht innerhalb
der Frist keine weitere Stellungnahme des Antragstellers ein, gilt dies als Rücknahme
des Antrags. …“
Lavo 5 schrieb, ob das Landesschiedsgericht Zeitungsausschnitt und sonstige
Medienzitate als offensichtliche Antragsbegründung anerkenne, liege allein in Ihrem
Ermessen.
Lavo 5 weist abschließend darauf hin, dass bei einer möglichen Fristsetzung bedacht
werden sollte, dass der derzeitige Landesvorstand nur noch 28 Tage im Amt sei und
der neue Landesvorstand die Rechtsgeschäfte fortführe.
1.12. Die eben genannte Mail leitete der Landesschiedsgerichtspräsident an die
Landesvorstandsmitglieder und Antragsteller Lavo 2 und Lavo 1 weiter.
1.13. Am nächsten Tag, den 7.2.2017 gibt der Landesschiedsgerichtspräsident den
Antragstellern, dem Landesvorstand und Lavo 0 eine weitere Hilfestellung, indem er
ihnen empfiehlt, sich in diesem Schiedsgerichtsfall die Internet-Seiten von […]
anzusehen.
1.14. Am 9.2.2017 fordert Lavo 5 den Landesschiedsgerichtspräsidenten auf, endlich
eine Frist zur Nachbesserung des Antrages zu setzen, wie in § 14 Absatz 1 der
Schiedsgerichtsordnung vorgesehen, da die Klage schon seit 17 Wochen eingereicht
sei.
1.15. Am selben Tag, 9.2.2017 um 10.41 Uhr schreibt der damalige
Landesschiedsgerichtspräsident eine Mail an die Antragsteller, an Lavo 0 und an den
Landesvorstand, dass es nicht länger möglich sei, abzuwarten, und auf eine prüfbare
Antragsbegründung in diesem Schiedsgerichtsfall nunmehr bestanden werden
müsse. Hierzu setzte der Landesschiedsgerichtspräsident nunmehr Frist bis zum
28.2.2017.
1.16. Am selben Tag fragte Lavo 3 per Mail bei dem Landesschiedsgerichtspräsident
an, was noch nachzuliefern sei, damit der Landesschiedsgerichtspräsident eine
ausreichende Entscheidungsgrundlage habe.
1.17. Der Landesschiedsgerichtspräsident antwortete Lavo 3 am selben Tag, dem
9.2.2017, er, der Landesschiedsgerichtspräsident, habe seine Fragen bereits mit
seinen Mails vom 26.10., 16.25 und 2.11.2016, 11.47 Uhr, die auch an Lavo 3
gegangen wären, beantwortet und verwies auch auf seine Mail vom 6.2.2017, 16.24
Uhr. Der Landesschiedsgerichtspräsident empfahl Lavo 3, einmal mit Y zu sprechen,
der selbst zu dem Ergebnis komme, dass die Antragsschrift nicht ausreichen könne.
Der Landesschiedsgerichtspräsident weiter: „Entscheidend kann nicht sein, was die
Zeitungen aus den umfangreichen Werken des Antragsgegners herausgreifen und
kommentieren. Es kommt darauf an, vorzutragen, dass bestimmte Ausschnitte in den
Werken des Antragsgegners auch im Zusammenhang seines Werkes nachweisen
und beweisen, dass er ein Antisemit und anderes ist. Der Antragsgegner wollte über
die Juden, den Zionismus usw. schreiben, bemühte sich um eine gewisse
Wissenschaftlichkeit und musste dazu selbstverständlich die verschiedenen
Sichtweisen aufgegriffen, die es gibt. Hat er sich in seinen Schriften klar und
eindeutig für die antisemitischen Sichtweisen ausgesprochen und als Antisemit u.a.
geoutet?“
Der Landesschiedsgerichtspräsident beklagte auch, dass ihm als
Schiedsgerichtspräsident bisher noch nicht einmal die Werke des Antragsgegners
zugänglich gemacht wurden, damit er die Zitate in ihrem Sinnzusammenhang
überprüfen könnte.
1.18. Später an diesem Tag antwortete Lavo 0: „Da ich schon vor einigen Monaten
aus dem Landesvorstand ausgeschieden bin, dieser aber für die Antragsbegründung
zuständig ist, bitte ich um Verständnis, Ihnen auf Ihre Anfrage nicht inhaltlich zu
antworten.“
1.19. Am 12.2.2017 um 16.02 Uhr bat der damalige Antragsteller Lavo 1 den
damaligen Landesschiedsgerichtspräsidenten um eine Verlängerung der Frist, da der
Landesvorstand schon vor einigen Wochen Lavo 7 beauftragt habe, die fehlenden
Unterlagen zu beschaffen, auszuwerten und an den
Landesschiedsgerichtspräsidenten kommentiert weiterzuleiten. Diese Arbeit sei noch
im Gange, aber aufgrund der Vielschichtigkeit des Gegenstandes noch nicht
abgeschlossen. Dem Landesvorstand sei bewusst, dass im
Parteiausschlussverfahren gegen den Antragsgegner noch verschiedene, vom
Landesschiedsgerichtspräsidenten in früheren Mitteilungen angemahnte Unterlagen
nachgereicht werden müssten.
1.20. Am gleichen Tag, dem 12.2.2017, um 19.42 Uhr antwortete der damalige
Landesschiedsgerichtspräsident: „Lieber Lavo 1, wäre es möglich, eine Voraussage
zu machen, bis wann mit der Eingabe von Lavo 7 zu rechnen ist?“
1.21. Auf diese Frage hin kam keine Reaktion der Antragsteller mehr. Es wurde auch
keine Frist verlängert durch das damalige Landesschiedsgericht. Es gab keine
Nachreichung von Unterlagen.
1.22. Am 4./5. März 2017 wurden der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht
turnusmäßig neu gewählt. Hierbei änderten sich auch die Antragsteller der
vorliegenden Antragsschrift.
1.23. Im November 2017 kam es durch einen beruflichen Wechsel und damit einem
Ausscheiden des neugewählten Landesschiedsgerichtspräsidenten zu einem
Nachrücken der bisherigen Ersatzrichterin im Landesschiedsgericht.
1.24. Als abschließende Stellungnahme ging von den Antragstellern am 20.12.2017
wieder dieselbe Antragsbegründung ein wie sie ursprünglich gesandt worden war.
Auf mündliche Verhandlung, welche der zwischenzeitliche
Landesschiedsgerichtspräsident vorgeschlagen hatte, verzichteten beide
Streitparteien.
- Entscheidungsgründe
Das Landesschiedsgericht von Baden-Württemberg war zuständig, denn es handelte sich gemäß § 8 Nr. 3 Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland um eine beantragte Ordnungsmaßnahme gegen ein Parteimitglied des Landesverbandes Baden-Württemberg.
Der Antrag der Antragsteller gilt gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 der Schiedsgerichtsordnung als zurückgenommen. Gemäß § 14 Absatz 1 der Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland wurde nämlich vom Landesschiedsgericht unter dem damaligen Präsidenten geprüft, ob der Antrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erschien. Dies war der Fall und so wies das Landesschiedsgericht unter dem Präsidenten die Antragsteller mehrfach auf diese Einschätzung hin und gab unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Ergänzung der Antragsschrift wegen offensichtlicher Unbegründetheit. Innerhalb der gesetzten Frist (bis zum 28.2.2017) haben die Antragsteller keine Ergänzung der Anklageschrift mittels weiterer Stellungnahme vorgenommen. Daher gilt dies als Rücknahme des Antrags gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 der Schiedsgerichtsordnung der Alternative für Deutschland. Die Rücknahme erfolgte mit Ablauf des 28.2.2017. Damit war das Verfahren abgeschlossen.
2.1. Prüfung des Antrages durch das Landesschiedsgericht auf Unzulässigkeit
Das damalige Landesschiedsgericht stellte fest, dass es an den erforderlichen Unterschriften
der Antragsteller mangelte, wie sich aus 1.2.1. des Tatbestandes ergibt (Mail
Landesschiedsgerichtspräsident vom 26.10.2016). Die Anrufung des
Landesschiedsgerichtes hätte gemäß § 10 Absatz 2 Schiedsgerichtsordnung durch
Einreichung einer unterschriebenen Antragsschrift in Papierform erfolgen müssen. Die
Unterschriften der Antragsteller lagen nicht vor.
Die Unterschriften wurden auch nicht nachgereicht.
Außerdem stellte das Landesschiedsgericht fest, dass der Beschluss des Landesvorstandes
mit Zweidrittelmehrheit in den Akten fehlte, der gemäß § 5 Bundessatzung erforderlich war,
um einen Parteiausschluss zu beantragen (Tatbestand1.9. und 1.10.). Gemeint ist hier wohl
statt § 5 der § 7 Absatz 2 und 5 Bundessatzung. Der also nicht eingereichte Beschluss des
Landesvorstandes wurde auch nicht nachgereicht.
2.2. Prüfung des Antrages durch das Landesschiedsgericht auf offensichtliche
Unbegründetheit
Das Landesschiedsgericht schrieb am 2.11.2016 an die Antragsteller, die Antragschrift
bestünde nur aus Presseberichten und einer Subsumtion auf einer halben Seite. Das sei zu
wenig und mache die Antragsschrift nicht schlüssig. Er empfahl den Antragstellern die
Hinzuziehung eines Juristen für die Erstellung einer schlüssigen Antragsschrift. Dies ergibt
sich aus 1.8. des Tatbestandes.
Mit Subsumtion ist unter Juristen gemeint, dass zur Prüfung, ob etwa der Antragsgegner
gegen die Parteiposition der Ablehnung von Extremismus verstoßen haben könnte, zunächst
einmal der Begriff „Extremismus“ definiert wird, etwa mit „Bestrebungen gegen die
freiheitlich-demokratische Grundordnung“. Danach hätte geprüft werden müssen, ob der
Antragsgegner gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen haben könnte.
Anschließend würde das begründete Ergebnis folgen. An solchen begründeten
Schlussfolgerungen fehlt es hier aber in der Antragsschrift. Jeder einzelne Vorwurf hätte
anhand der Parteigrundsätze gründlich subsumiert werden müssen, den
Gesamtzusammenhang beachtend.
Stattdessen wurden nur Zeitungsartikel und aus dem Zusammenhang gerissene Zitate
aufgeführt, und es wird von den Antragstellern nur behauptet, dass die Zitate
extremistischen, fremdenfeindlichen und judenfeindlichen Charakter hätten. Begründungen
hierfür erfolgen gar nicht.
Es sind bloße Behauptungen.
Dass Zeitungsartikel nicht genügten, wiederholte der Landesschiedsgerichtspräsident mit
Mail vom 6.2.2017 an die Antragsteller (Tatbestand 1.9.).
Das Schiedsgericht brauche sachlichen Vortrag, schrieb der Landesschiedsgerichtspräsident
am selben Tag an die Antragsteller (Tatbestand 1.10).
Am 9.2.2017 hat das Landesschiedsgericht von den Antragstellern eine prüfbare
Antragsbegründung angefordert (Tatbestand 1.15.)
Nur eine Antragsschrift mit gründlich begründeten Vorwürfen kann das Schiedsgericht
nämlich überprüfen.
2.3. Hinweise auf diese Einschätzungen
Das Landesschiedsgericht hat die Antragsteller in mehreren Mails immer wieder auf seine
Einschätzung hingewiesen, dass es nicht ausreiche, eine Zusammenstellung von
Zeitungsausschnitten und Zitaten ohne eine ordentliche Subsumtion vorzubringen; die
Antragsschrift wurde nicht als ordentliches Vortragen angesehen und dies den Antragstellern
mehrfach mitgeteilt, vgl. Entscheidungsgründe 2.2.
Schließlich forderte das Landesschiedsgericht am 9.2.2017 eine prüfbare
Antragsbegründung an und setzte hierfür den Antragstellern eine Frist bis 28.2.2017
(Tatbestand 1.15.)
2.4. Setzen einer angemessenen Frist
Es wurde am 9.2.2017 den Antragstellern eine Frist für eine prüfbare Antragsbegründung bis
zum 28.2.2017 gesetzt, also von 19 Tagen. Das erscheint angemessen, auch unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragsteller in den vergangenen 17 Wochen
schon mehrfach auf die Erfordernisse hingewiesen worden waren, was auch von den
Antragstellern zur Kenntnis genommen wurde, denn auf die Hinweise hin hatten die
Antragsteller bereits Lavo 7 beauftragt, die Anforderungen des Landesschiedsgerichtes zu
erfüllen, womit dieser auch schon begonnen hatte, so der Antragsteller Lavo 1. Auch
angesichts der berechtigten Interessen des Antragsgegners an einem zügigen
Prozessergebnis erscheint die Frist als angemessen.
2.5. Ablauf der Frist
Zwar hatte der Antragsteller Lavo 1 noch um Fristverlängerung gebeten, blieb dann aber die
Antwort auf die Frage des Landesschiedsgerichtspräsidenten schuldig, bis wann mit der
Eingabe von Lavo 7 gerechnet werden könnte. Somit wurde keine Fristverlängerung durch
das Landesschiedsgericht ausgesprochen. Die Frist lief mit Ablauf des 28.2.2017 ab. Damit
galt gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 Schiedsgerichtsordnung der Antrag als zurückgenommen
und das Verfahren war abgeschlossen.
Es kam durch die Antragsrücknahme gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 Schiedsgerichtsordnung
der AfD für das Landesschiedsgericht nicht mehr darauf an, zu prüfen, ob ein vorsätzlicher
erheblicher Verstoß gegen die Grundsätze der Partei gemäß § 7 Absatz 4 und 5 der
Bundessatzung der AfD tatsächlich vorgelegen hat. Für einen vorsätzlichen Verstoß gegen
Grundsätze der Partei hätte ein aktives Tun vorliegen müssen und zwar nach der Gründung
der Partei, nicht einfach ein Nichtstun nach Urheberschaft früherer Bücher, welche vor
Parteigründung erschienen. Verstoßen kann man nur durch ein Tun, nicht durch Nichtstun,
es sei denn, es gibt eine rechtliche Verpflichtung zu einem Tun, wie etwa im Fall
unterlassener Hilfeleistung.
Ein Verstoß konnte daher überhaupt nur für Verhaltensweisen nach Gründung der AfD in
Betracht kommen, die fraglichen Bücher des Antragsgegners wurden aber vorher verfasst,
nämlich 2009 und 2012. Gegen Grundsätze einer noch nicht existierenden Partei konnte er
damals nicht verstoßen haben bei der Erstellung der Bücher.
Es könnte dem Antragsgegner auch nicht vorgeworfen werden, dass er an den Positionen in
seinen Büchern festgehalten hat. Denn das Festhalten war ein Nichtstun, was keinen
Verstoß darstellen kann. Anders wäre es nur gewesen, wenn der Antragsgegner etwa nach
Gründung der AfD Reden oder Vorträge gehalten hätte, in denen ein konkreter Verstoß
gegen Parteigrundsätze gesehen werden könnte.
Aber auch dabei müsste nach dem deutschen Staatsrecht für die Meinungsäußerungen von
Mitgliedern politischer Parteien ein weitergehender Toleranzrahmen gelten als für Mitglieder
nichtpolitischer Vereine, da die privatrechtliche Vereinsautonomie bei den politischen
Parteien durch das Gebot der demokratischen inneren Ordnung (Artikel 21 Absatz 1 Satz 3
Grundgesetz) öffentlich-rechtlich überlagert wird und zum Wesen der Demokratie gerade die
Diskussion, d.h. das Äußern und Anhören von Meinung und Gegenmeinung gehört. Von
daher müssen stets die satzungsrechtlichen Bestimmungen über Parteiausschluss so
ausgelegt werden, dass Artikel 21 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz nicht verletzt wird, welcher
eine besondere Ausprägung von Artikel 5 Grundgesetz ist (Meinungsfreiheit).
- RECHTSBEHELFSBELEHRUNG:
Gemäß § 21 SchGO kann gegen Urteile und Einstweilige Anordnungen der
Landesschiedsgerichte beim Bundesschiedsgericht Antrag auf Überprüfung gestellt werden.
Die Frist für den Antrag beträgt hinsichtlich der Urteile einen Monat, hinsichtlich Einstweiliger
Anordnungen zwei Wochen. Sie beginnt mit Zugang der angefochtenen Entscheidungen.
Der Antrag ist an das Bundesschiedsgericht zu richten. Er ist bei dem Gericht, das die
Entscheidung getroffen hat, einzureichen. Der Antragsteller soll eine Kopie der
Rechtsmittelschrift an das Bundesschiedsgericht übermitteln.
Der Antrag muss die konkrete Angabe enthalten, welche Entscheidung des Landesschiedsgerichts
zur Überprüfung gestellt und in wie fern diese abgeändert werden soll. Der Antrag
ist zu begründen und soll sämtliche Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die nach
Auffassung des Antragstellers eine Abänderung erfordern.
Neue Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb der Antragsfrist vorzubringen. Streitiger
Sachvortrag und Beweismittel, die schon in erster Instanz hätten vorgelegt werden können,
können vom Bundesschiedsgericht zurückgewiesen werden.