Presseerklärung von Dr. Wolfgang Gedeon MdL
Einladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung im Streitverfahren
Gedeon/Räpple – Aras/Landtag BW
Montag, 24. Juni 2019, 10:30 im Sitzungssaal 1 des Oberlandesgerichts, Urbanstr. 2, 70182 Stuttgart
sowie zur
Pressekonferenz von Dr. Gedeon (MdL) und Stefan Räpple (MdL)
Dienstag, 25. Juni 2019, 14.00 im Bertha-Benz-Saal (Bürger- und Medienzentrum) des Landtages Baden-Württemberg
Sehr geehrte Damen und Herren Pressevertreter,
es geht um den Sitzungsausschluss von MdL Räpple und mir durch Frau Aras im Dezember 2018. Die diesbezügliche Hauptverhandlung findet jetzt am Montag statt und ist öffentlich (siehe oben). Sie sind dazu eingeladen, ebenso wie zur am folgenden Tag stattfindenden Pressekonferenz, auf der Räpple und ich zum Urteil Stellung nehmen werden. Wir stehen dann für all Ihre Fragen zur Verfügung.
In der Verhandlung am Montag will ich vom Gericht folgende Fragen geklärt haben, die ich als solche schon zur Verhandlung eingereicht habe und die Sie für Ihre Berichterstattung vorab nutzen können:
-
- Ist jegliche Kritik am/an der Landtagspräsidenten/-in in einer Plenarsitzung unzulässig?
- Sollte dies der Fall sein: Genügt hier tatsächlich schon ein Verweis auf Gewohnheitsrecht im Landtag; zudem solche „Gewohnheitsrechte“ gerade von denen, die sich jetzt darauf berufen, bereits in der ersten Sitzung der Legislaturperiode grob gebrochen worden sind, nämlich bei der Wahl der Landtagsvizepräsidenten? Gewohnheitsrecht wäre es gewesen, der AfD als stärkster Oppositionspartei einen Vizepräsidenten-Sitz im Landtag zuzugestehen! — Wäre also vor dem Hintergrund einer konkret anstehenden Änderung der Geschäftsordnung Berufung auf Gewohnheitsrecht bei der Abwägung mit den Rechten des einzelnen Abgeordneten ausreichend?
- „So können Sie ein Parlament in Anatolien führen, aber nicht in Deutschland!“ Kann dieses Statement eines frei gewählten Abgeordneten einen unverzüglichen Ausschluss aus der Plenarsitzung begründen?
- Wenn ja: Ist „Diskriminierung“ in diesem Sinn, obwohl dieser Begriff in der Geschäftsordnung nicht vorkommt, ein Ausschlussgrund?
- Kann Diskriminierung überhaupt definiert werden oder handelt es sich nicht um eine „gefühlte Befindlichkeit“, die von Individuum zu Individuum verschieden ist? Wiegt die subjektive Befindlichkeit einer Landtagspräsidentin schwerer als die objektiv fassbare erhebliche Beeinträchtigung der Meinungs- und Äußerungsfreiheit eines Abgeordneten?
- Grundsätzlich: Muss in der Güterabwägung zwischen „Ansehen und Würde des Parlaments“ und den Menschen- bzw. Statusrechten des Abgeordneten (Meinungs- und Äußerungsfreiheit) zugunsten ersterer entschieden werden oder gilt das Diktum des Europäischen Gerichtshofes, dass die Menschen- (und Status-)Rechte des Abgeordneten in diesem Fall als höherrangig und schutzbedürftiger anzusehen sind?
- Ist es insbesondere hinnehmbar, dass die Rechte der Minderheit (Opposition) im Parlament durch offenkundig parteiische Amtsführung der Vertreter der Regierungsparteien unterlaufen oder beeinträchtigt werden?
- Überschreitet ein Ausschlussautomatismus für drei Sitzungen die Rechtssetzungsbefugnis des Landtages bezüglich der Geschäftsordnung; insbesondere wenn ein solcher Drei-Tages-Ausschluss im konkreten Fall offensichtlich unverhältnismäßig oder die auslösende Sanktion ggf. unrechtmäßig war?
- Kann ein Abgeordneter auch von seinem Stimmrecht ausgeschlossen werden?
- Ist ein Polizeieinsatz in einem Parlament rechtmäßig? Wenn ja: War er in diesem Falle verhältnismäßig oder sind nicht gerade im Landtag im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit eines solchen Einsatzes besonders hohe Hürden anzusetzen?
- Wäre es im Rahmen effektiven Rechtsschutzes verfassungsmäßig, der Landtagspräsidentin „im Amte“ die Anwalts- und sonstigen Kosten des Verfahrens zu erstatten, eine entsprechende Behandlung dem Abgeordneten aber zu versagen?
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Gedeon, MdL
Stuttgart, 19.06.2019