Zum Missbrauch von Parteiausschlussverfahren durch Bundesvorstand und verschiedene Landesvorstände
Der Landesparteitag möge beschließen: In Paragraph 7 (3) der Bundessatzung steht: „Ordnungsmaßnahmen dürfen nicht zum Zweck einer Einschränkung der innerparteilichen Meinungsbildung und Demokratie ergriffen werden“.
Aus gegebenem Anlass werden die Vorstandsebenen der Partei aufgefordert, sich strikt an diese Satzungsvorgabe zu halten.
Antrag A-14 (31.01.2020 – 16:54)
Antragsteller: Dr. Wolfgang Gedeon
Alternative Antragsvertreter: Stefan Räpple Roland Müller
Begründung:
Immer wieder und in letzter Zeit vermehrt werden Parteiausschlussverfahren vom Bundesvorstand und verschiedenen Landesvorständen missbraucht, um die innerparteiliche Meinungsbildung im eigenen Sinn entscheidend zu beeinflussen.
Beispielhaft sei hier auf den inzwischen dritten Versuch der zuständigen Vorstände (Bundes- und Landesvorstand) verwiesen, Dr. Wolfgang Gedeon aus der Partei auszuschließen. Dr. Gedeon hat seine umfassende Erwiderung im laufenden Verfahren auf seine Webseite gestellt, damit jedes Parteimitglied ersehen kann, wie der Bundesvorstand versucht, Inhaltlich-programmatische Fragen, statt auf Parteitagen über Bundesschiedsgerichtsurteile zu entscheiden. Dies zerstört innerparteilche Meinungsfreiheit und Demokratie und ist obendrein satzungswidrig.
Dr. Wolfgang Gedeon, MdL
Erwähnte Eingabe an das Bundesschiedsgericht findet sich in im Volltext in dem Beitrag: „Wie der AfD-Bundesvorstand die Schiedsgerichte missbraucht: Meine Eingabe an das Bundesschiedsgericht im Parteiausschlussverfahren“.
Für weitere Informationen verweise ich auch besonders auf mein neuestes Buch „Ich – die AfD und der Antisemtismus – Populismus oder Mut zur Wahrheit?“ sowie auf meine 12 Punkte-Resolution „Landesparteitag 2020: Für eine programmatisch orientierte Einheit der Partei und sachbezogene Diskussionskultur“.