Pressemitteilung: Parteiausschlussverfahren abgewiesen

Das Landesschiedsgericht Schleswig-Holstein hat heute das Parteiausschlussverfahren des Bundesvorstands gegen mich abgewiesen. Anbei die Originalpresserklärung des Landesschiedsgerichts. Für weitere Informationen verweise ich auf mein Buch „Ich, die AfD und der Antisemitismus – Populismus oder Mut zur Wahrheit?“ sowie auf meine Netzseite https://www.wolfgang-gedeon.de, auf der sich auch aktuelle Stellungnahmen zu den betroffenen Themengebieten finden.

Dr. Wolfgang Gedeon, MdL, 30.10.2019

Original-Pressemitteilung des Landesschiedsgerichts der AfD Schleswig-Holstein:

Der Bundesvorstand hatte gegen Dr. Wolfgang Gedeon vor dem Landesschiedsgericht Baden-Württemberg ein Parteiausschlussverfahren mit dem Hinweis auf dessen vielfache Veröffentlichungen zu den Themen Einwanderung, Zionismus, Judaismus, Einschränkung der Meinungsfreiheit und Antisemitismus eingeleitet. Das Landesschiedsgericht hatte den auf den Vorwurf einer sich daraus ergebenden antisemitischen Grundhaltung gestützten Antrag als offensichtlich unbegründet erachtet, dies dem Bundesvorstand mitgeteilt und ihm rechtliches Gehör gewährt. Der Bundesvorstand hatte von seinem Recht zur Ergänzung des Antragsvorbringens keinen Gebrauch gemacht und daraufhin ist unter Hinweis hierauf mit einem schiedsrichterlichen Urteil die Einstellung des damaligen Parteiausschlussverfahrens festgestellt worden.

Mehr als sechs Monate danach trat Dr. Gedeon mit einer weiteren Publikation zu den vorgenannten Themen an die Öffentlichkeit und der Bundesvorstand machte dies zum Gegenstand eines erneuten Parteiausschlussverfahrens. Währenddessen berief sich der Bundesvorstand ergänzend auf eine Debatte vor dem Landtag Baden-Württemberg, in der sich Dr. Gedeon rassistisch geäußert habe, dass er im Übrigen nicht seine Mandatsträgerabgaben als Abgeordneter des baden-württembergischen Landtages an die Partei entrichtet habe und führte dies ausweislich eines einstimmigen Bundesvorstandsbeschlusses in das Verfahren ein. Das Landesschiedsgericht Baden-Württemberg verweigerte nunmehr eine Entscheidung und erklärte sich wegen freundschaftlicher Beziehungen zu Dr. Gedeon als befangen.

Das danach durch das Bundesschiedsgericht der AfD zur Entscheidung des Verfahrens aufgerufene Landesschiedsgericht Schleswig-Holstein verwarf mit seinem Urteil vom heutigen Tage den neuen Antrag auf Parteiausschluss als zum Teil unzulässig und wies ihn zum Teil als unbegründet ab. Danach kann sich der Bundesvorstand wegen des rechtsstaatlichen Verbots einer Doppelverfolgung („ne bis in idem“) mit einem Antrag auf den Ausschluss eines Mitglieds aus der Partei nicht auf Ordnungsverstöße berufen, die er bereits zuvor zum Gegenstand eines durch eine richterliche Sachentscheidung abgeschlossenen Parteiausschlussverfahrens gemacht hatte. Der Bundesvorstand hatte sich nunmehr darauf berufen, dass Dr. Gedeon mit seiner jüngsten Veröffentlichung die in den bisherigen Publikationen dokumentierte antisemitische Grundeinstellung im Wesentlichen zusammengefasst und erneuert habe, so dass das Landesschiedsgericht insoweit aus Rechtsgründen daran gehindert war, zu diesen Vorwürfen inhaltlich Stellung zu nehmen. Die vor dem Hintergrund des einstimmigen Vorstandsbeschlusses zulässigerweise während des Verfahrens eingebrachten Vorwürfe, Dr. Gedeon habe sich anlässlich einer Landtagsdebatte als Abgeordneter rassistisch geäußert, erachtete das Landesschiedsgericht als nicht schlüssig dargelegt. Es sah den weiteren Vorwurf als nicht hinreichend begründet an, er habe seine Mandatsträgerabgaben nicht an die Partei entrichtet, sodass Dr. Gedeon weiterhin Mitglied der Alternative für Deutschland bleibt.

Kiel, den 30. Oktober 2019
Landessschiedsgericht  der AfD Schleswig-Holstein , Der Vorsitzende

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